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28.05.2020 Recht und Verbraucherschutz — Antrag — hib 557/2020

Anpassung der Strafprozessordnung

Berlin: (hib/MWO) Die FDP-Fraktion hat einen Antrag vorgelegt, mit dem die Revisionsbegründungsfrist des Paragrafen 345 Absatz 1 der Strafprozessordnung (StPO) angepasst werden soll (19/19503). Danach soll der Bundestag die Bundesregierung auffordern, einen Gesetzesentwurf vorzulegen, in dem die Frist vergleichbar der Regelung des Paragrafen 275 Absatz 1 StPO unter Berücksichtigung des Umfangs des Verfahrens gestaffelt wird. Außerdem soll die Vorschrift des Paragrafen 345 StPO so reformiert werden, dass die Revisionsbegründungsfrist erst zu laufen beginnt, wenn dem Rechtsmittelführer das Urteil und das Hauptverhandlungsprotokoll zugestellt worden sind. Zusätzlich soll eine absolute Obergrenze für die Absetzungsfrist - also die Frist, innerhalb der ein schriftliches Urteil zu den Akten gebracht werden muss - gemäß Paragraf 275 Absatz 1- 3 StPO geschaffen werden.

Wie die Antragsteller schreiben, haben die Verteidigung und die Staatsanwaltschaft nach aktueller Gesetzeslage gemäß Paragraf 345 I StPO in Berufungsverfahren einen Monat Zeit, um nach eingelegter Revision und Urteilszustellung die Revisionsbegründung zu fertigen. Diese starre Frist könne insbesondere bei großen, langwierigen Verfahren, verbunden mit einer langen Absetzungsdauer des Urteils, dem Anspruch auf eine sachgerechte und bestmögliche Bearbeitung des Falles nicht gerecht werden. Am 21. April 2020 habe das Oberlandesgericht München das bereits am 11. Juli 2018 mündlich verkündete Urteil in einem in den Medien sehr präsenten Verfahren abgesetzt und damit gerade noch die Absetzungsfrist von 93 Wochen eingehalten, die am 22. April 2020 abgelaufen wäre. Der Verteidigung bleibe nun - ebenso wie der Bundesanwaltschaft - ab Urteilszustellung ein Monat Zeit, um das 3.025 Seiten lange Urteil zu prüfen und gegebenenfalls die Revision zu begründen. Neben der Urteilsbegründung müsse den Verteidigern dazu auch das Hauptverhandlungsprotokoll erst noch zugestellt werden. Dieser Vorgang nehme zusätzlich Zeit in Anspruch. Das angesprochene Urteil belege in besonders drastischer Weise die in der Praxis vielfach kritisierten Unzulänglichkeiten der genannten Fristen in zweifacher Hinsicht.

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