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05.06.2020 Arbeit und Soziales — Antwort — hib 582/2020

Coaching von Langzeitarbeitslosen

Berlin: (hib/STO) Um das Coaching nach Paragraf 16e und 16i des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) zur Förderung von Langzeitarbeitslosen geht es in der Antwort der Bundesregierung (19/19413) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (19/18638). Danach verfolgt diese „ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung“ das Ziel, die Teilnehmer ab der Arbeitsaufnahme „unterstützend zu begleiten, ihre soziale Situation sowie das Arbeitsverhältnis zu stabilisieren, eine vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu vermeiden, eine dauerhafte Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt zu unterstützen und das Leistungsvermögen der beschäftigten Personen zu steigern“.

Wie die Bundesregierung zur Frage nach der Freiwilligkeit der Teilnahme am Coaching weiter ausführt, sollen Förderungen nach Paragraf 16e und 16i SGB II motivierten erwerbsfähigen Leistungsberechtigten eröffnet werden. Da es für eine ganzheitliche Betreuung eines besonderen Vertrauensverhältnisses bedürfe, das nicht unter Zwang hergestellt werden könne, erfolge „die Zuweisung in das Coaching ohne Rechtsfolgenbelehrung“.

Die Entscheidung über die eigentliche Förderung nach den genannten Gesetzesregelungen setze eine individuelle Beratung voraus, die die Information zum Coaching als Teil der Förderungsinstrumente einschließe, heißt es in der Vorlage weiter. Lehnen daher erwerbsfähige Leistungsberechtigte bereits vor Aufnahme einer geförderten Beschäftigung eine Teilnahme am Coaching generell ab, könne weder eine Förderung eines Arbeitsverhältnisses nach Paragraf 16e SGB II noch eine Zuweisung in ein nach Paragraf 16i SGB II gefördertes Arbeitsverhältnis erfolgen. Kommt es zu einem späteren Zeitpunkt zum Abbruch des Coachings durch Teilnehmende, berate das Jobcenter hinsichtlich der Fortsetzung des Coachings.

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