Geschlechtliche Selbstbestimmung
Berlin: (hib/STO) Die FDP-Fraktion hat einen Gesetzentwurf „zur Stärkung der geschlechtlichen Selbstbestimmung“ (19/20048) vorgelegt, der am Freitag erstmals auf der Tagesordnung des Bundestagsplenums steht. Danach soll das aktuelle Transsexuellengesetz und der Paragraf 45b des Personenstandsgesetzeses abgeschafft und durch ein „Gesetz zur Selbstbestimmung über die Geschlechtsidentität“ ersetzt werden.
Wie die Fraktion ausführt, haben Menschen, deren Geschlechtsmerkmale nicht mit ihrer Geschlechtsidentität übereinstimmen, in Deutschland die Möglichkeit, sich medizinisch und juristisch einer Transition zu unterziehen. Das juristische Änderungsverfahren werde durch das 1981 in Kraft getretene Transsexuellengesetz normiert, das zwei Optionen für Menschen vorsehe, deren Geschlechtsidentität nicht mit dem bei der Geburt zugewiesenen Geschlecht übereinstimmt: die Änderung des Namens sowie die formelle Änderung der Geschlechtszugehörigkeit über den Personenstand. Voraussetzung für die Änderung des Namens seien nach derzeitiger Rechtslage zwei Gutachten von Sachverständigen, die mit diesem Gebiet ausreichend vertraut und voneinander unabhängig tätig sind.
Zugleich verweisen die Abgeordneten darauf, dass es seit 2018 Menschen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung in Deutschland möglich sei, über den Paragraf 45 b des Personenstandsgesetzes Vornamen und Geschlechtseintrag der eigenen Geschlechtsidentität entsprechend anzupassen. Laut Bundesregierung und Urteil des Bundesgerichtshof (XII ZB 383/19) sei die Anwendung dieses Paragrafen jedoch auf intergeschlechtliche Personen beschränkt.
„Auch intergeschlechtliche Menschen sind in ihrer geschlechtlichen Selbstbestimmung weiterhin eingeschränkt“, heißt es ferner in der Vorlage. So fänden weiterhin genitalverändernde chirurgische Eingriffe an intergeschlechtlichen Kindern statt, die „ein gravierender Eingriff in die Autonomie und körperliche Unversehrtheit“ seien.
Mit dem Gesetzentwurf sollen solche Operationen wirksam verboten werden, „sofern sie nicht zur Abwendung einer Gefahr für das Leben oder einer erheblichen Gefahr für die Gesundheit des Kindes dienen“. Ferner sollen medizinische Leistungsansprüche bei Geschlechtsinkongruenz und Intergeschlechtlichkeit nach dem Willen der Fraktion im Fünften Buch Sozialgesetzbuch verankert werden. Das Passgesetz wollen die Abgeordneten so ändern, „dass künftig auch die Geschlechtsangabe ,X' möglich ist“.