Corona-Testungen im Asylverfahren
Berlin: (hib/STO) Regelungen zu Testungen auf Infektionen mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 in Asylverfahren sind ein Thema der Antwort der Bundesregierung (19/20470) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (19/19935). Danach besteht laut der „Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus Sars-CoV-2“ unabhängig von Symptomen bei Veranlassung durch den öffentlichen Gesundheitsdienst ein Anspruch auf Testung für enge Kontaktpersonen. Gleiches gilt der Antwort zufolge „für Personen, die in einer Einrichtung betreut, anwesend oder tätig sind beziehungsweise waren, in denen eine mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 infizierte Person festgestellt wurde“.
Ferner sind laut Bundesregierung „gemäß der Verordnung auf Veranlassung des öffentlichen Gesundheitsdiensts stichprobenartige Testungen asymptomatischer Personen möglich, wenn sich diese in einem Gebiet aufhalten oder aufgehalten haben, in dem sich laut Veröffentlichung des Robert Koch-Instituts in einem ununterbrochenen Zeitraum von sieben Tagen bezogen auf 100.000 Einwohner dieses Gebietes mehr als 50 Personen neu mit dem Coronavirus Sars-CoV-2 infiziert haben“.
Wie aus der Antwort zudem hervorgeht, werden bei der Bundespolizei die Einsatzkräfte darüber hinaus nur in ärztlich indizierten Fällen getestet. Auch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) führt danach keine regelmäßige Testung von Mitarbeitenden durch, die im Rahmen der Registrierung von Asylantragstellern eingesetzt sind.