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13.07.2020 Recht und Verbraucherschutz — Antwort — hib 743/2020

Einflussnahme auf Gesetzentwurf

Berlin: (hib/MWO) Die Bundesregierung hat zu einer weiteren Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke (19/20261) zu möglicher Einflussnahme Dritter auf einen Gesetzentwurf der Bundesregierung ((Entwurf eines Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften (Bundesratsdrucksache 47/20)) Stellung genommen. In ihrer Antwort (19/20867) schreibt sie, der Referentenentwurf zu dem Gesetz sei am 7. Oktober 2019 auf der Internetseite des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) veröffentlicht worden. Zu dem Entwurf seien keine Stellungnahmen von Fachkreisen und Verbänden eingegangen. Die betroffenen Verbände seien an der sogenannten Verbändeanhörung beteiligt worden. Der Referentenentwurf habe infolge dieser keine Änderung erfahren. Es habe ein Gespräch auf der Leitungsebene mit einem externen Dritten bezogen auf den Regelungsgegenstand des Referentenentwurfs gegeben.

Zu den Fragen nach dienstlichen Kontakten von Mitgliedern oder Vertretern und Vertreterinnen der Bundesregierung mit externen Dritten heißt es in der Antwort, für die zwischen dem 19. Dezember 2018 und dem 12. März 2019 beantworteten 57 Kleinen Anfragen bei 15 Ressorts seien bereits 4.674 Überprüfungen erforderlich gewesen. Diese seien inhaltlich und zeitlich aufwändig gewesen. Es bestehe zudem keine Verpflichtung zur Erfassung sämtlicher geführter Gespräche.

In der Vorbemerkung zu ihrer Antwort schreibt die Bundesregierung vor dem Hintergrund der Vielzahl von identischen Kleinen Anfragen der Fragesteller und Fragestellerinnen, parlamentarische Kontrolle von Regierung und Verwaltung verwirkliche den Grundsatz der Gewaltenteilung. Sie sei aber politische Kontrolle, nicht administrative Überkontrolle. Parlamentarische Kontrolle könne die Regierungsfunktion auch stören und bedürfe daher der Begrenzung auf ein funktionsverträgliches Maß.

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