Veränderung von Geschlechtsmerkmalen
Berlin: (hib/MWO) Medizinisch nicht indizierte Operationen zur Veränderung der angeborenen körperlichen Geschlechtsmerkmale können nach Ansicht der Bundesregierung Auswirkungen auf die in verschiedenen menschenrechtlichen Verträgen garantierten Rechte auf Achtung des Privat- und Familienlebens, auf Schutz vor unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung, Schutz von Freiheit und Sicherheit der Person oder Schutz vor Diskriminierung haben. Ob eines dieser Rechte tatsächlich beeinträchtigt ist, könne nur jeweils im konkreten Fall festgestellt werden, schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/20574) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion nach dem Stand des diesbezüglichen Referentenentwurfs (19/20105).
Zur Definition der im Kontext des Referentenentwurf erwähnten Begriffe geschlechtsverändernd und geschlechtsangleichend sowie der Begriffe Geschlechtsidentität und biologisches Geschlecht gebe es noch keine Position der Bundesregierung. Der Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sehe die Umsetzung der im Koalitionsvertrag vereinbarten gesetzlichen Klarstellung, „dass geschlechtsangleichende medizinische Eingriffe an Kindern nur in unaufschiebbaren Fällen und zur Abwendung von Lebensgefahr zulässig sind“, vor.