Umwandlung von Ackerland in Grünland
Berlin: (hib/FNO) Auch bei einer Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik der EU (GAP) soll es bei der bisherigen Definition des Begriffs „Dauergrünland“ bleiben. Besonders die Fünfjahresfrist für die Entstehung von Dauergrünland soll erhalten bleiben. Das schreibt die Bundesregierung in einer Antwort (19/20372) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/19944). Damit bleibe es bei der Praxis, dass Ackerland nach fünf Jahren ohne Umbruch und geregelte Fruchtfolge automatisch zu Dauergrünland wird. Die Bundesregierung setzte sich aber weiter für eine Stichtagsregelung ein, sodass nur bestehendes Dauergrünland unter die Erhaltungsregelung falle. Dadurch müsse kein Dauergrünland vor dem Ablauf der Fünfjahresfrist umgepflügt werden, um zu verhindern, dass es zu Dauergrünland wird.
Zwischen dem 16. Mai 2019 und dem 15. Mai 2020 wurden nach Angaben der Bundesregierung 5.906 ha potenzielles Dauergrünland fristgerecht gepflügt. Im gleichen Zeitraum seien Genehmigungen für das Umpflügen und Neuanlegen von 8.694 ha Dauergrünland erteilt worden.