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11.08.2020 Auswärtiges — Antwort — hib 827/2020

Polizeiliche Zusammenarbeit nach Brexit

Berlin: (hib/AHE) Um die künftige polizeiliche Zusammenarbeit in Europa im Falle eines „No-Deal-Brexits“ geht es in der Antwort der Bundesregierung (19/21401) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (19/21165).

Im Falle eines Endes der Übergangsphase ohne Abkommen über die zukünftigen Beziehungen zwischen der Europäischen Union (EU) und dem Vereinigten Königreich werde die polizeiliche Zusammenarbeit zwischen dem Vereinigten Königreich und der Bundesrepublik Deutschland beziehungsweise anderen europäischen Staaten nicht mehr auf Basis bestehender EU-Instrumente erfolgen können, sondern nur noch im Rahmen der bereits bestehenden bilateralen oder internationalen Vereinbarungen, schreibt die Bundesregierung.

Nicht mehr anwendbar im Verhältnis zum Vereinigten Königreich sei etwa die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (RL EEA). Als zukünftige Rechtsgrundlagen würden dann die Vorschriften des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 21. April 1959 nebst Zusatzprotokoll vom 17. März 1978 und Zweitem Zusatzprotokoll vom 8. November 2001 gelten.

„Schließt die EU mit dem Vereinigten Königreich keine völkervertragliche Vereinbarung über den künftigen Auslieferungsverkehr, bestimmt sich nach deutschem Recht die Rechtsgrundlage einer Auslieferung nach dem geltenden Recht am Tag der letzten Entscheidung im Rahmen des Auslieferungsverfahrens“, heißt es in der Vorlage weiter. Rechtsgrundlagen einer Auslieferung wären ab dem 1. Januar 2021 das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 und dessen Zusatzprotokolle, soweit sie von der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich in Kraft gesetzt worden seien.

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