Einreise aus sicherem Drittstaat
Berlin: (hib/STO) Bei Einreise eines asylsuchenden Ausländers nach Deutschland ist laut Bundesregierung „stets zu prüfen, ob die Bundesrepublik Deutschland gemäß der Dublin-III-Verordnung für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist“. Das gilt auch bei einer Einreise aus einem sicheren Drittstaat, wie die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/21316(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (19/20447(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) weiter ausführt.