Ausgleichszahlungen für Vertragsärzte
Berlin: (hib/PK) Vertragsärzte und Psychotherapeuten haben in der Coronakrise unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Ausgleichszahlungen. Die Ausgleichszahlungen für extrabudgetäre Leistungen seien vorgesehen, wenn das Gesamthonorar aufgrund des pandemiebedingten Fallzahlrückgangs um mehr als zehn Prozent gegenüber dem Vorjahresquartal rückläufig sei, heißt es in der Antwort (19/21553) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (19/21255) der FDP-Fraktion.
Sofern Leistungserbringer Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz oder andere finanzielle Hilfen erhalten haben, werden die Ausgleichszahlungen um den Betrag vermindert.
Ferner sind den Angaben zufolge die Honorarverteilungsmaßstäbe anzupassen, wenn sich infolge der Pandemie die Fallzahl in einem die Arztpraxis gefährdenden Umfang ändert. Zuständig für die konkrete Umsetzung seien jeweils die zuständige Kassenärztliche Vereinigung (KV) und die Krankenkassen auf Landesebene.