Keine Werkverträge im Kernbereich der Fleischwirtschaft
Berlin: (hib/CHE) Der Arbeitsschutz in Betrieben soll künftig besser kontrolliert und Werkverträge im Kernbereich der Fleischwirtschaft sollen verboten werden. Das sieht ein Gesetzentwurf (19/21978) der Bundesregierung für ein Arbeitsschutzkontrollgesetz vor.
Die Leistungsfähigkeit des deutschen Arbeitsschutzsystems hänge neben der entsprechenden Umsetzung der Vorgaben durch die Arbeitgeber maßgeblich von einer transparenten und passgenauen Beratung und Überwachung der Betriebe durch die Arbeitsschutzbehörden ab, schreibt die Regierung. Das Arbeitsschutzgesetz enthalte dazu aber derzeit keine Vorgaben. Insbesondere über die Kontrolldichte würden die Arbeitsschutzbehörden nach eigenem Ermessen entscheiden, was in der Praxis seit Jahren zu rückläufigen Betriebsbesichtigungen geführt habe. „Dieser negative Trend soll gestoppt werden“, heißt es in dem Entwurf. Bund und Länder sollen auf Grundlage einheitlicher Standards den Arbeitsschutzvollzug weiter verbessern. Unter anderem soll betriebsbezogen eine jährliche Mindestbesichtigungsquote eingeführt werden. Diese soll durch die Einrichtung einer Bundesfachstelle für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) flankiert werden. Dadurch soll gleichzeitig mehr Transparenz bei den Kontrollen und den Datenlieferungen aus den Ländern hergestellt werden.
Als eine der „zentralen Maßnahmen“ zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen in der Fleischindustrie bezeichnet die Regierung die Vorgabe, dass im Bereich der Schlachtung, Zerlegung und der Fleischverarbeitung in einem Unternehmen kein Fremdpersonal mehr eingesetzt werden darf. Der Einsatz von Werkvertrags- und Leiharbeitnehmern soll damit künftig verboten werden, für Verstöße ist eine entsprechende Bußgeldtabelle vorgesehen. Das Verbot soll nicht für Handwerksbetriebe gelten, die in den Bereichen Schlachtung, Zerlegung und Fleischverarbeitung tätig sind.
Der Gesetzentwurf sieht ferner vor, die Arbeitszeit in der Fleischindustrie künftig elektronisch zu erfassen. Für die Unterbringung von Beschäftigten in Gemeinschaftsunterkünften sollen Mindestanforderungen festgelegt werden. Eine Dokumentationspflicht im Hinblick auf die Bereitstellung von Gemeinschaftsunterkünften soll die Überwachungstätigkeit der zuständigen Landesbehörden und der Unfallversicherungsträger unterstützen.