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04.09.2020 Inneres und Heimat — Antwort — hib 906/2020

Informationsansprüche verschiedener Gruppen

Berlin: (hib/STO) Um Informationsansprüche verschiedener Personengruppen gegenüber Bundesbehörden geht es in der Antwort der Bundesregierung (19/21796) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (19/21551). Danach gelten etwa für Journalisten, sonstige Bürger und juristische Personen wie beispielsweise Vereine oder Unternehmen unterschiedliche Rechtsgrundlagen, die unterschiedliche Informationsansprüche vorsehen. Natürliche Personen und juristische Personen des Privatrechts haben einen Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), wie die Bundesregierung darlegt. Journalisten und sonstige Medienvertreter haben gegenüber Behörden des Bundes daneben nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts laut Vorlage einen „verfassungsunmittelbaren Presseauskunftsanspruch“ aus Artikel 5 des Grundgesetzes.

„Der prinzipiell ungehinderte Zugang zu Informationen versetzt die Presse in den Stand, die ihr in der freiheitlichen Demokratie zukommende Funktion wirksam wahrzunehmen“, heißt es in der Antwort weiter. Sinn und Zweck der Auskunftspflichten sei es, der Presse zu ermöglichen, „umfassend und wahrheitsgetreu Informationen über Geschehnisse von öffentlichem Interesse im staatlichen Bereich zu erhalten und dadurch in die Lage versetzt zu werden, die Öffentlichkeit entsprechend zu unterrichten“. Auf diese Weise könnten die Bürger zutreffende und umfassende Informationen über tatsächliche Vorgänge und Verhältnisse, Missstände, Meinungen und Gefahren erhalten, die ihnen sonst verborgen blieben, „aber Bedeutung für eine abgewogene Beurteilung der für die Meinungsbildung essenziellen Fragen haben könnten“.

Das parlamentarischen Frage- und Informationsrecht umfasst den Angaben zufolge Auskunftsrechte zu allen in den Verantwortungsbereich der Bundesregierung fallenden Themen. Grundsätzlich könne jedes Regierungs- und Verwaltungshandeln der Bundesregierung einschließlich ihrer Geschäftsbereichsbehörden Gegenstand parlamentarischer Kontrolle sein.

Wie die Bundesregierung zudem ausführt, schafft sie mit ihren Antworten auf parlamentarische Anfragen „die Voraussetzungen für eine sachgerechte Arbeit des Parlaments und ermöglicht damit auch die parlamentarische Kontrolle als ein tragendes Funktions- und Organisationsprinzip des Grundgesetzes“. Parlamentarische Kontrolle von Regierung und Verwaltung verwirkliche den Grundsatz der Gewaltenteilung.

Die Gewaltenteilung stelle aber „nicht nur den Grund, sondern auch die Grenze der parlamentarischen Kontrolle“ dar, schreibt die Bundesregierung ferner. Parlamentarische Kontrolle sei „politische Kontrolle, nicht administrative Überkontrolle“. Parlamentarische Kontrolle könne die Regierungsfunktion auch stören und bedürfe daher der Begrenzung auf ein funktionsverträgliches Maß.

Wie aus der Antwort hervorgeht, hat die Belastung des Fachpersonals in den vergangenen Legislaturperioden „erheblich zugenommen“, da nicht nur die Anzahl parlamentarischer Fragen, „sondern auch die Detailtiefe und die Anzahl der Unterfragen“ ständig zugenommen hat. So lag die Zahl der Kleinen Anfragen laut Vorlage in der vergangenen Legislaturperiode bei fast 4.000 und erreichte in der laufenden Legislaturperiode bis zum Stichtag 13. August 2020 bereits 8.067 Kleine Anfragen.

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