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04.09.2020 Inneres und Heimat — Antwort — hib 907/2020

Überprüfung bei Förderanträgen

Berlin: (hib/STO) Das Verfahren zur Überprüfung von Organisationen oder natürlichen Personen, die staatliche Leistungen etwa aus jugend-, bildungs- oder integrationspolitischen Förderprogrammen beantragt haben, erläutert die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/21848) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (19/21431). Danach geht die Verfahrensweise auf Erlasse des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat (BMI) aus den Jahren 2004 und 2017 zurück. Danach könnten Bundesministerien in Bezug auf solche Organisationen oder natürliche Personen beim Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) anfragen, ob verfassungsschutzrelevante Erkenntnisse vorliegen.

Wie die Bundesregierung ferner ausführt, schöpfen die Ressorts zunächst die ihnen zugänglichen Erkenntnismöglichkeiten wie etwa die jährlichen Verfassungsschutzberichte des Bundes und der Länder aus. Somit erfolgten nur Anfragen zu Organisationen und Personen, die unbekannt sind oder deren Unbedenklichkeit sich nicht aus dem jeweiligen Kontext erschließt. Soweit eine Klärung durch das jeweilige Ressort nicht möglich war, werden die Anfragen zu möglichen verfassungsschutzrelevanten Erkenntnissen den Angaben zufolge entweder direkt oder über das BMI an das BfV gerichtet. Als Ergebnis der jeweiligen Abfrage werde den Bundesministerien lediglich mitgeteilt, ob verfassungsschutzrelevante Erkenntnisse vorliegen oder nicht. Die Entscheidung, ob die beantragte staatliche Leistung gewährt wird, verbleibe beim zuständigen Ressort.

Laut Vorlage erfolgt die anlassbezogene Abfrage im Einzelfall grundsätzlich dann, wenn sich aufgrund der Auswertung frei zugänglicher Erkenntnisquellen Anhaltspunkte für extremistische Bestrebungen oder Verbindungen zu extremistischen Organisationen ergeben. Bei der Entscheidung, ob ein Träger, der bisher noch nicht durch die Bundesregierung gefördert wurde, durch das BfV überprüft werden soll, erfolge stets eine Abwägung der Umstände des Einzelfalls. „Hierbei können unter anderem folgende Aspekte eine Rolle spielen: Art und Inhalt des Projektvorhabens, eine bereits erfolgte Förderung durch den Bund oder ein Bundesland in der Vergangenheit, die Vereinssatzung und der Vereinszweck beziehungsweise der konkrete gemeinwohlorientierte Zweck bei einer gemeinnützigen Gesellschaft mit beschränkter Haftung, öffentliche Äußerungen von Trägerangehörigen in ihrer Funktion als Mitglieder der Organisation, Inhalte der Öffentlichkeitsarbeit des Trägers, öffentliche Berichterstattung, Beziehungen des Trägers zu bestimmten Staaten und ausländischen sowie inländischen Organisationen, Betätigungsdauer des Trägers, Kooperationen mit anderen Trägern und Einrichtungen in der Vergangenheit“, heißt es in der Antwort weiter.

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