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16.09.2020 Sport — Antwort — hib 959/2020

Deckelung der Provision für Spielerberater

Berlin: (hib/HAU) Die nach Angaben der FDP-Fraktion durch den Weltfußballverband FIFA geplante Deckelung der Provisionen für Arbeitsvermittler im Fußballsport (Spielerberater) verstößt aus Sicht der Bundesregierung nicht gegen in Deutschland geltendes nationales Recht. Das geht aus der Antwort der Regierung (19/22038) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/21548) hervor.

In Paragraf 296 Absatz 2 und 3 SGB III sei geregelt, „dass ein Vermittler von einem Arbeitssuchenden in der Regel nicht mehr als 2.000 Euro einschließlich der darauf entfallenden Umsatzsteuer als Vergütung für die Vermittlung eines Arbeitsvertrages verlangen kann“, heißt es in der Antwort. Von dieser Regelung gewähre die Vermittler-Vergütungsverordnung Ausnahmen und ermögliche die Festsetzung einer am Arbeitsentgelt bemessenen Vergütung, die eine gewisse Höhe nicht überschreiten darf. „Die Vermittler-Vergütungsverordnung regelt also ausschließlich die Vergütung von Vermittlern durch den Arbeitnehmer und schreibt dabei zum Schutz des Arbeitnehmers eine maximale Vergütungshöhe vor“, heißt es in der Antwort. Sehe die FIFA eine Regelung vor, nach der Spieler für die Vermittlung entweder keine Provision zahlen müssen oder eine Provision zahlen müssen, die anhand des ihnen zustehenden Arbeitsentgelts bemessen wird und die unterhalb der vorgesehenen Prozentsätze des Paragrafen 2 der Vermittler-Vergütungsverordnung liegen, liege darin kein Verstoß gegen die Vermittler-Vergütungsordnung.

Provisionen, die durch Arbeitgeber (Vereine) zu zahlen sind, fallen der Vorlage zufolge nicht in den Anwendungsbereich von Paragraf 296 SGB III und der Vermittler-Vergütungsordnung.

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