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28.09.2020 Recht und Verbraucherschutz — Gesetzentwurf — hib 1016/2020

Einheitlicher Patentschutz in Europa

Berlin: (hib/MWO) Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 19. Februar 2013 über ein Einheitliches Patentgericht vorgelegt (19/22847). Das Gesetz enthält dem Entwurf zufolge die Zustimmung zu dem Übereinkommen und dem Protokoll zum Übereinkommen nach Artikel 59 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes unter Beachtung der qualifizierten Mehrheit gemäß Artikel 23 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit Artikel 79 Absatz 2 des Grundgesetzes. Das Übereinkommen bildet laut Entwurf den Schlussstein der Reform des europäischen Patentsystems.

Wie in der Vorlage erläutert wird, hat die Bundesrepublik Deutschland das Übereinkommen am 19. Februar 2013 unterzeichnet. Das am 1. Oktober 2015 unterzeichnete Protokoll zum Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht betreffend die vorläufige Anwendung solle dafür sorgen, dass das Einheitliche Patentgericht bereits vom ersten Tag ab dem Inkrafttreten des Übereinkommens arbeitsfähig ist. Das Übereinkommen sei zwischenzeitlich von 16 Unterzeichnerstaaten ratifiziert worden, darunter Frankreich und Großbritannien. Für sein Inkrafttreten sei lediglich noch die Ratifikation durch die Bundesrepublik Deutschland erforderlich. Weiter heißt es, der Deutsche Bundestag habe ein Vertragsgesetz zu dem Übereinkommen und dem Protokoll bereits 2017 beschlossen. Dieses Gesetz sei jedoch nicht ausgefertigt und dessen Artikel 1 Absatz 1 Satz 1 durch Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts für nichtig erklärt worden, weil das Gesetz nicht mit einer Mehrheit von jeweils zwei Dritteln in Bundestag und Bundesrat beschlossen wurde.

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