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28.09.2020 Inneres und Heimat — Ausschuss — hib 1021/2020

Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes/EU

Berlin: (hib/STO) Der Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur aktuellen Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften an das Unionsrecht“ (19/21750) ist am Montag, dem 5. Oktober 2020, Thema einer Anhörung des Ausschusses für Inneres und Heimat. Zu der öffentlichen Veranstaltung, die um 13 Uhr beginnt, werden sechs Sachverständige erwartet. Aufgrund der Corona-Pandemie wird die Öffentlichkeit ausschließlich über eine TV-Übertragung/-Aufzeichnung hergestellt.

Wie die Bundesregierung in der Vorlage ausführt, ist gegen Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Kommission anhängig, das die Umsetzung bestimmter Vorschriften der Freizügigkeitsrichtlinie betrifft. Nach diesen Vorschriften habe jeder Mitgliedstaat die Einreise und den Aufenthalt bestimmter Personengruppen zu Unionsbürgern zu erleichtern, wobei die genauere Ausgestaltung dieser Erleichterung dem Mitgliedstaat obliege.

Mit dem Gesetzentwurf sollen diese Vorschriften nunmehr durch eine geeignete Ergänzung des Freizügigkeitsgesetzes/EU umgesetzt werden. Bei der Ausgestaltung ist laut Vorlage „darauf zu achten, dass einerseits die neue Regelung in bestimmten Ausnahmefällen die Einreise und den Aufenthalt eines anderen Angehörigen eines Unionsbürgers erleichtert und die Vorgaben der Richtlinie in praktisch wirksamer Weise umgesetzt werden, und dass andererseits eine Belastung der Sozialsysteme durch eine verstärkte Zuwanderung sonstiger drittstaatsangehöriger Angehöriger zu im Bundesgebiet aufhältigen Unionsbürgern vermieden wird“.

Ferner sollen zur Berücksichtigung der Statusrechte von Briten und ihren freizügigkeitsberechtigten Familienangehörigen, die nach dem Austrittsabkommen mit Großbritannien bestehen, im Freizügigkeitsgesetz/EU Regelungen geschaffen werden, „die die an die nationalen Gesetzgeber gerichteten Regelungsaufträge umsetzen“. Zudem soll den Angaben zufolge unter anderem eine Grundlage dafür geschaffen werden, Auszubildenden auch nach dem laut Austrittsabkommen geltenden Übergangszeitraum für einen in Großbritannien bereits vorher begonnenen Ausbildungsabschnitt gegebenenfalls noch bis zu dessen Abschluss BAföG-Leistungen zu gewähren.

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