Definition des Begriffs Kindeswohl
Berlin: (hib/MWO) Mit dem Begriff des Kindeswohls setzt sich die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/23317) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (19/22909) auseinander. Eine allgemeine Definition der Bundesregierung für den Begriff „Kindeswohl“ gebe es nicht und sie sei von der Bundesregierung auch nicht geplant, heißt es darin. Der unbestimmte Rechtsbegriff des „Kindeswohls“ oder auch „Wohl des Kindes“ sei norm- und kontextbezogen zu verstehen. Je nach Sachzusammenhang diene der Begriff der Beschreibung der Situation eines einzelnen Kindes, mehreren vergleichbar betroffenen Kindern oder von Kindern als Gruppe. Werden Kinder als Gruppe adressiert, stünden die gemeinsamen Rechte und schutzwürdigen Interessen der Kinder im Vordergrund. Demgegenüber müsse der Begriff im Familienrecht immer und im Kinder- und Jugendhilferecht häufig bezogen auf das einzelne Kind verstanden werden. Die AfD-Fraktion hatte die Bundesregierung unter Verweis auf den aktuellen Koalitionsvertrag gefragt, wie diese den Begriff des Kindeswohls definiert.