Härtere Strafen für Verstöße gegen Führungsaufsicht
Berlin: (hib/MWO) Die Stärkung der Führungsaufsicht hat ein Gesetzentwurf des Bundesrats (19/23570) zum Ziel. Die Vorlage sieht die Erhöhung des Strafrahmens in Paragraf 145a des Strafgesetzbuches (Verstoß gegen Weisungen) von drei auf fünf Jahre vor. Mit der Regelung soll laut Entwurf erreicht werden, dass die überwiegend hafterfahrenen Probandinnen und Probanden angehalten werden, die ihnen auferlegten Weisungen auch tatsächlich einzuhalten. Mit der vorgesehenen Anhebung des Höchstmaßes der Freiheitsstrafe werde durch den Gesetzgeber nach der zuletzt 2007 erfolgten Anhebung des Höchstmaßes von damals einem Jahr auf drei Jahre nochmals deutlich gemacht, dass es sich bei den Verstößen gegen Weisungen der Führungsaufsicht nicht um Taten im unteren Kriminalitätsbereich handelt.
Wie es in dem Entwurf heißt, hat die in Baden-Württemberg nach dem „Staufener Missbrauchsfall“ eingerichtete „Kommission Kinderschutz“ unter anderem auch die Vorschriften zur Führungsaufsicht einer Bewertung unterzogen und sich für eine Strafverschärfung ausgesprochen. Der Haupttäter habe vor und während der Missbrauchstaten unter Führungsaufsicht gestanden, die führungsaufsichtsrechtliche Weisung, zu Kindern keinen unbeaufsichtigten Kontakt aufzunehmen, aber nicht befolgt. Auch eine im Zeitraum der Missbrauchstaten erfolgte Verurteilung des Haupttäters wegen Verstoßes gegen das im Rahmen der Führungsaufsicht erteilte Kontaktverbot mit Kindern habe ihn von weiteren Missbrauchshandlungen nicht abgehalten. Dieser Fall zeige beispielhaft, so der Entwurf, dass die bestehende Strafandrohung nicht ausreicht, um die Probandinnen und Probanden anzuhalten, die Weisungen, die zum Schutz der Allgemeinheit und vielfach von Kindern, erteilt worden sind, einzuhalten.