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23.10.2020 Inneres und Heimat — Antwort — hib 1135/2020

Angezeigte Tätigkeiten von Ex-Staatssekretär Fritsche

Berlin: (hib/STO) Über die vom ehemaligen Staatssekretär im Bundeskanzleramt, Klaus-Dieter Fritsche, für die Zeit nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst der Bundesregierung angezeigten Tätigkeiten berichtet diese in ihrer Antwort (19/23489) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/22865). Wie die Bundesregierung darin ausführt, ist für die Prüfung und Untersagung nachamtlicher Tätigkeiten von Ruhestandsbeamten als letzte oberste Dienstbehörde im Fall Fritsches das Bundeskanzleramt zuständig, Diesem hat Fritsche den Angaben zufolge für die Zeit nach seinem Ausscheiden aus dem Dienst am 23. Juli 2018 eine Beratertätigkeit für ein Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsunternehmen angezeigt sowie am 13. Februar 2019 und am 25. Mai 2020 eine Beratertätigkeit für das österreichische Bundesinnenministerium, des Weiteren am 19. August 2020 eine Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrats der H&K AG.

Das Kanzleramt hat laut Vorlage alle angezeigten Tätigkeiten gemäß dem für Ruhestandsbeamte einschlägigen Paragrafen 105 des Bundesbeamtengesetzes geprüft. „Hinsichtlich der angezeigten Beratertätigkeiten für ein Wirtschaftsprüfungs- und Beratungsunternehmen und für das österreichische Bundesinnenministerium im Jahr 2019 war eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen nicht zu besorgen“, schreibt die Bundesregierung weiter. Gegen die Tätigkeit als Mitglied des Aufsichtsrats der H&K AG hätten Einwände bestanden; sie sei untersagt worden. Die Prüfung in Bezug auf die am 25. Mai 2020 angezeigte Beratertätigkeit für das österreichische Bundesinnenministerium sei noch nicht abgeschlossen, heißt es in der Antwort vom 12. Oktober ferner.

Im Rahmen einer vom Kanzleramt veranlassten Prüfung der Erfüllung dienstlicher Pflichten wurde dieses darüber hinaus von Fritsche mit Nachricht vom 2. August 2020 über eine Beratertätigkeit für die Wirecard AG unterrichtet, wie aus der Vorlage zudem hervorgeht. Die Prüfung habe ergeben, „dass diese Tätigkeit keiner Anzeigepflicht unterlag“.

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