+++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++

+++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++

26.10.2020 Inneres und Heimat — Gesetzentwurf — hib 1136/2020

Gesetzentwurf zur EU-Ausgangsstoffverordnung

Berlin: (hib/STO) Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Durchführung der EU-Verordnung vom Juni vergangenen Jahres „über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe“ (19/23565) vorgelegt, der am kommenden Donnerstag erstmals auf der Tagesordnung des Bundestagesplenums steht. Wie die Bundesregierung darin ausführt, können bestimmte chemische „Ausgangsstoffe für Explosivstoffe“ zur illegalen Herstellung von Sprengsätzen für kriminelle, insbesondere terroristische Zwecke missbraucht werden. Deshalb verbietet die EU-Verordnung den Angaben zufolge den Erwerb einiger dieser Stoffe oberhalb bestimmter Konzentrationswerte durch Privatpersonen; weitere Stoffe unterliegen nach dieser Verordnung einer Meldepflicht im Falle von verdächtigen Transaktionen oder bei ihrem Abhandenkommen.

Zwar ist die EU-Ausgangsstoffverordnung laut Bundesregierung in allen EU-Staaten unmittelbar geltendes Recht, jedoch verpflichtet sie die Mitgliedstaaten, begleitende Vorschriften zu ihrer Durchführung zu erlassen. Mit der Regierungsvorlage sollen daher die gesetzlichen Voraussetzungen zu ihrem innerstaatlichen Vollzug geschaffen werden.

Dazu soll eine Verpflichtung der Länder geregelt werden, nationale Kontaktstellen zur Meldung verdächtiger Transaktionen sowie des Abhandenkommens von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe zu benennen. Außerdem enthält der Entwurf unter anderem Straf- und Bußgeldvorschriften zur Ahndung von Verstößen gegen die Verordnung, „einschließlich einer Anpassung des Katalogs der nach der Strafprozessordnung telekommunikationsüberwachungsfähigen Straftaten“. Das Gesetz soll zeitgleich zum Geltungsbeginn der EU-Verordnung ab dem 1. Februar 2021 in Kraft treten.

Marginalspalte