+++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++

+++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++

04.11.2020 Inneres und Heimat — Ausschuss — hib 1190/2020

Innenausschuss billigt Änderung des Aufenthaltsgesetzes

Berlin: (hib/STO) Der Innenausschuss hat den Weg für den den Gesetzentwurf der Bundesregierung „zur Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022 und zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes“ (19/22848) frei gemacht. Mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen von CDU/CSU und SPD billigte das Gremium am Mittwoch die Vorlage bei Enthaltung der AfD-Fraktion. Der Entwurf steht am Donnerstagabend zur abschließenden Beratung auf der Tagesordnung des Bundestagsplenums.

Danach soll der bislang für das kommende Jahr geplante Zensus auf das Folgejahr verschoben werden. Wie die Bundesregierung in der Vorlage darlegt, haben sich mit der Corona-Krise auch bei der Aufgabenerfüllung der Verwaltung erhebliche Einschränkungen ergeben. Daher hätten die Vorbereitungsarbeiten für den Zensus 2021 nicht wie geplant durchgeführt werden können.

Zudem soll mit dem Gesetzentwurf ein neuer Hafttatbestand zur Vorbereitung einer Abschiebungsandrohung für Personen geschaffen werden, „die sich entgegen einem bestehenden Einreise- und Aufenthaltsverbot und ohne Betretenserlaubnis im Bundesgebiet aufhalten und von denen eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben Dritter oder bedeutende Rechtsgüter der inneren Sicherheit ausgeht oder die aufgrund eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses“ ausgewiesen worden sind.

Ziel ist laut Vorlage die Schließung einer Regelungslücke. Die Anordnung der Sicherungshaft setze voraus, dass der Ausländer zum Zeitpunkt der Haftanordnung vollziehbar ausreisepflichtig ist. Stelle er „vor Haftanordnung einen Asylantrag, ist die Anordnung von Sicherungshaft nicht möglich, da der Asylantrag den Aufenthalt des Ausländers zum Zwecke der Durchführung des Asylverfahrens erlaubt und damit keine vollziehbare Ausreisepflicht besteht“. Diese Regelungslücke solle mit der neuen Vorschrift beseitigt werden, indem eine ergänzende Vorbereitungshaft in bestimmten Fällen geschaffen wird.

Marginalspalte