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04.11.2020 Recht und Verbraucherschutz — Antwort — hib 1197/2020

Funktionsfähigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft

Berlin: (hib/MWO) Auskunft über die Funktionsfähigkeit der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA ) gibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/23766) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/23373). Wie es darin heißt, sind die Europäischen Staatsanwältinnen und Staatsanwälte am 29. Juli 2020 vom Rat ernannt worden. Das Kollegium habe nach der Amtseinführung am 28. September 2020 seine Arbeit aufgenommen. Für Deutschland seien auf Basis des Haushaltsvorschlages der Kommission für das Jahr 2021 elf Delegierte Staatsanwältinnen und Staatsanwälte vorgesehen.

Die Bundesregierung teile die Auffassung, heißt es weiter in der Antwort, dass die Funktionsfähigkeit der EUStA künftig durch etwaige von Behörden der Mitgliedstaaten unterlassene Mitteilungen beeinträchtigt werden könnte. Es wäre Aufgabe der EUStA beziehungsweise der Europäischen Kommission, gegebenenfalls auf die betroffenen Mitgliedstaaten einzuwirken. Fälle, wonach Einzelpersonen der EUStA Beschwerden über Finanzkriminalität gemeldet haben, seien der Bundesregierung nicht bekannt. Die EUStA werde ihre operative Arbeit auch erst zu einem von der Kommission noch bekannt zu gebenden Datum aufnehmen und könne dann Informationen von privaten Hinweisgebern nachgehen. Überlegungen zur Ausweitung der Zuständigkeit der EUStA vor Aufnahme ihrer operativen Tätigkeit seien aus Sicht der Bundesregierung deutlich verfrüht. Vielmehr sollte sich die EUStA zunächst in der Praxis bewähren.

Die FDP-Fraktion hatte unter anderem nach der Funktionsfähigkeit der EUStA vor dem Hintergrund einer laut der Europäischen Generalstaatsanwältin Laura Codruta Kövesi unzureichenden Kooperation gefragt. Die länderübergreifende Behörde soll ab Ende 2020 Straftaten gegen den EU-Haushalt untersuchen, strafrechtlich verfolgen und vor Gericht bringen.

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