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16.11.2020 Inneres und Heimat — Antwort — hib 1236/2020

Vertrauensstelle der Bundespolizei

Berlin: (hib/STO) An die Vertrauensstelle der Bundespolizei haben sich seit ihrer Einrichtung im Mai 2015 laut Bundesregierung mit Stand vom 22. Oktober dieses Jahres insgesamt 403 Beschwerdeführer und Hinweisgeber gewendet. Wie aus der Antwort der Bundesregierung (19/24032) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (19/23503) weiter hervorgeht, bestand bei 51 Hinweisen eine mögliche strafrechtliche Relevanz.

In 16 Sachverhalten sei von der zuständigen Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren eingeleitet worden, heißt es in der Antwort weiter. Danach wurde in einem Fall nach Kenntnis der Vertrauensstelle Anklage erhoben, während sieben Verfahren noch nicht abgeschlossen sind. Jeweils zwei Strafverfahren seien in den Jahren 2015, 2016, 2017 und 2018 eingestellt worden. 2020 sei es zu „einer Verurteilung bezüglich einem Sachverhalt aus 2017“ gekommen.

In 27 Fällen wurde den Angaben zufolge ein disziplinarrechtliches Verfahren eingeleitet. Bei 124 Hinweisen habe sich der Verdacht auf eine Dienstpflichtverletzung nicht bestätigt.

Die Vertrauensstelle ist laut Vorlage „eine Anlaufstelle für alle Angehörigen der Bundespolizei, um im Falle des Verdachts erheblicher Verfehlungen einen zusätzlichen Ansprechpartner zu finden“. Sie nehme Beschwerden und Hinweise entgegen und berichte direkt dem Präsidenten des Bundespolizeipräsidiums. Weiterhin ist sie laut Vorlage die Verbindung zu den zur Bearbeitung oder Ermittlung betrauten Organisationseinheiten und zu den hinweisgebenden Personen.

„Die Vertrauensstelle verfügt über alle notwendigen dienstrechtlichen Befugnisse zur Aufklärung von Sachverhalten“, führt die Bundesregierung ferner aus. Dazu listet sie in der Antwort neben der „Entgegennahme von Beschwerden und Hinweisen über Fehlverhalten von allen Angehörigen der Bundespolizei“ unter anderem die Beratung des Hinweisgebers und das Erörtern der weiteren Vorgehensweise auf sowie die Übermittlung des Sachverhalts, gegebenenfalls unter Wahrung der Anonymität, an die mit der weiteren Bearbeitung oder Aufklärung betrauten Organisationseinheit oder zuständige Landespolizei beziehungsweise Staatsanwaltschaft.

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