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17.11.2020 Recht und Verbraucherschutz — Antwort — hib 1249/2020

Ratifikation des Patentgericht-Übereinkommens

Berlin: (hib/MWO) Die Vereinbarkeit des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) mit dem Grundgesetz, insbesondere den Grundrechten, sowie mit dem Unionsrecht ist umfassend geprüft worden. Das schreibt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/24197) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/23651). In dem zweiten Gesetzentwurf eines Vertragsgesetzes seien alle verfahrensrechtlichen Anforderungen beachtet worden. Die Abgeordneten hatten sich unter anderem nach den Planungen für den zweiten Versuch einer Ratifikation des EPGÜ erkundigt, der in der Kritik stehe, immer noch verfassungswidrig zu sein.

Zu der Frage, welche Konsequenzen die Bundesregierung darin sieht, dass beim ersten Versuch der Ratifikation des EPGÜ seitens der beteiligten Institutionen wiederholt verfassungsrechtliche Defizite zutage getreten seien, heißt es, das erste Vertragsgesetz sei vom Bundesverfassungsgericht unter Weiterentwicklung und Konkretisierung seiner Rechtsprechung wegen des formellen Verstoßes gegen das Erfordernis qualifizierter Mehrheiten für nichtig erklärt worden. Weitere verfassungsrechtliche Defizite sehe die Bundesregierung nicht. Alle verfahrensrechtlichen Anforderungen für die Einbringung von Gesetzentwürfen seien beachtet worden.

Weiter schreibt die Bundesregierung, die europäische Patentreform sei gerade für kleine und mittelständische Unternehmen (KMU), die gegenwärtig rund ein Drittel der Patentanmeldungen beim Europäischen Patentamt einreichten, besonders notwendig. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass die EU-Kommission Kosten-Nutzen-Analysen zur europäischen Patentreform durchgeführt hat, die in die Beratungen zur Reform eingeflossen seien. Vor diesem Hintergrund halte die Bundesregierung eine zusätzliche Kosten-Nutzen-Analyse nicht für erforderlich.

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