Drittstaatsangehörige ohne aufenthaltsrechtlichen Status
Berlin: (hib/STO) Im Ausländerzentralregister (AZR) sind zum Stichtag 30. September 2020 laut Bundesregierung 326.244 Drittstaatsangehörige ohne aufenthaltsrechtlichen Status erfasst gewesen. Wie die Bundesregierung dazu in ihrer Antwort (19/24291) auf eine Kleine Anfrage der AfD-Fraktion (19/23578) ausführt, führt das Fehlen eines erteilten Aufenthaltsrechtes nicht dazu, dass Personen der Gruppe der Ausreisepflichtigen zugerechnet werden. Für die Zuordnung zu dieser Gruppe sei immer ein behördliches Handeln erforderlich, also etwa die Verfügung eines Ausweisungs- oder Abschiebungssachverhaltes oder die Erteilung einer Duldung. Personen ohne ein erfasstes Aufenthaltsrecht seien daher statistisch nur zum Teil ausreisepflichtig.
Zugleich verweist die Bundesregierung darauf, dass in der Gruppe der „aufhältigen Drittstaatsangehörigen ohne erfasstes Aufenthaltsrecht“ Personen enthalten seien, „deren Aufenthaltstitel erloschen ist, widerrufen oder zurückgenommen wurde, bei denen die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels abgelehnt wurde oder zu denen keinerlei aufenthaltsrechtlicher Status“ im AZR erfasst ist. Da das AZR die Personengruppen, die sich mit einem langfristigen Visum in Deutschland aufhalten, in Haft untergebracht sind oder denen eine Betretenserlaubnis erteilt wurde, nicht gesondert ausweise, würden „auch diese Personen im Sinne der Anfrage als Personen ohne aufenthaltsrechtlichen Status gezählt“. Nicht enthalten seien hingegen Personen, deren letzter erteilter Aufenthaltstitel abgelaufen ist. Sie würden statisch weiterhin mit dem letzten erteilten Titel ausgewiesen.