Vermarktung von Nutzhanf in Deutschland
Berlin: (hib/EIS) Es dürfen nur die Teile der Hanfpflanze und Erzeugnisses aus Hanf als Lebensmittel vermarktet werden, die keine Betäubungsmittel oder Arzneimittel sind. Das geht aus einer Antwort (19/24217(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage (19/23850(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) der FDP-Fraktion hervor. Demnach dürfen Erzeugnisse, die wie Hanfblättertee ausschließlich aus getrocknetem und zerkleinertem Nutzhanf bestehen, nicht an den Endverbraucher abgegeben werden, da ein Missbrauch zu Rauschzwecken nicht ausgeschlossen werden kann.