Umsetzung von Frühwarnsystemen in der Wirtschaft
Berlin: (hib/MWO) Wie Deutschland die in einer EU-Richtlinie enthaltenen Anforderungen zu Frühwarnsystemen in der Wirtschaft umsetzt, erläutert die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/24496) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/23382). Darin heißt es unter Verweis auf den Regierungsentwurf für das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts, dass es im deutschen Recht bereits verschiedene Instrumente gebe, die die Anforderungen an ein Frühwarnsystem im Sinne der EU-Richtlinie 2019/1023 erfüllen. Auch sei die in der Richtlinie enthaltene Vorgabe der staatlichen Sicherstellung des Zugangs zu mindestens einem dieser Frühwarnsysteme bereits erfüllt. Weiterer gesetzlicher Regelungen, die Anforderungen an ein Frühwarnsystem normieren, bedürfe es daher nicht. Soweit die Richtlinie die Veröffentlichung von Informationen über die von öffentlichen Stellen bereitgestellten Frühwarnsysteme verlangt, sehe der Regierungsentwurf vor, dass die Informationen vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz unter seiner Internetadresse bereitgestellt werden.
Weiter heißt es, die Bundesregierung werde bei der in der Gesetzesbegründung bereits angekündigten Anpassung der im Existenzgründungsportal des Bundeswirtschaftsministeriums veröffentlichten Checklisten zur frühzeitigen Erkennung von Krisenanzeichen in Unternehmen sowie der Merkblätter und Broschüren zum richtigen Verhalten bei Anzeichen einer Unternehmenskrise die Belange der unterschiedlichen Kategorien von Unternehmen berücksichtigen und insbesondere auch die kleinen und mittelständischen Unternehmen in den Blick nehmen. Die Unternehmen würden nicht verpflichtet werden, bestimmte Daten in ein System einzuspeisen.
Die Fragesteller wollten unter anderem wissen, warum der Referentenentwurf des Bundesjustizministeriums zur Fortentwicklung des Insolvenzrechts nicht näher auf die EU-Richtlinie zu Frühwarnsystemen in der Wirtschaft eingeht.