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09.12.2020 Petitionen — Ausschuss — hib 1364/2020

Mehr Verbraucherschutz bei 032-Rufnummern gefordert

Berlin: (hib/HAU) Der Petitionsausschuss setzt sich hinsichtlich der Nutzung von Nationalen Teilnehmerrufnummern mit der Vorwahl 032 durch Telefondienstleister, bevorzugt VoIP-Anbieter, für eine „angemessene Lösung im Sinne des Verbraucherschutzes“ ein. Während der Sitzung am Mittwoch verabschiedeten die Abgeordneten einstimmig die Beschlussempfehlung an den Bundestag, eine entsprechende Petition dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie sowie dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur mit dem zweithöchsten Votum „zur Erwägung“ zu überweisen.

Mit der Petition wird im Sinne eines umfassenden Verbraucherschutzes um Prüfung gebeten, ob Nationale Teilnehmerrufnummern des Nummernraums 032 den Verpflichtungen zur Preisangabe laut Telekommunikationsgesetz (TKG) unterliegen und - falls das nicht der Fall ist - eine entsprechende Änderung des TKG gefordert. Zur Begründung ihres Anliegens führt die Petentin aus, dass sie eine Servicehotline unter einer Nationalen Teilnehmerrufnummern des Nummernraums 032 in dem Glauben angewählt habe, es handle sich um eine Ortsnetzrufnummer aus dem Großraum Berlin. Über die Kosten dieses Anrufs sei sie nicht informiert worden. Von diesen habe sie erst durch die Abrechnung auf ihrer Telefonrechnung erfahren. Eine Beschwerde bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) sei gleichwohl erfolglos geblieben.

Die Bundesnetzagentur, so heißt es in der Petition weiter, habe mitgeteilt, dass die Problematik bekannt sei und regelmäßig Beschwerden wegen durch 032-er Nummern erhöhten Telefonrechnungen eingingen. Entgegen allem Anschein seien die 032-er-Nummern keine Festnetznummern, sondern sogenannte Nationale Teilnehmernummern, die früher aus technischen Gründen benötigt worden wären. Die verbraucherschutzrechtlichen Regelungen der Paragrafen 66 ff. des TKG würden jedoch nicht greifen.

Der Petitionsausschuss gelangt laut der Begründung zu seiner Beschlussempfehlung ebenfalls zu der Einschätzung, dass Nationale Teilnehmerrufnummern des Nummernraums 032 nach aktueller Rechtslage weder telekommunikationsrechtlichen Entgeltvorgaben noch den Verpflichtungen zur Preisangabe gemäß Paragraf 66a TKG unterlägen. Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen das in Paragraf 66m TKG geregelte Umgehungsverbot seien ebenfalls nicht ersichtlich.

Ferner macht der Ausschuss darauf aufmerksam, dass Nationale Teilnehmerrufnummern als Sonderrufnummern in der Regel nicht von Flatrates erfasst seien und für Verbraucher oftmals hohe Kosten verursachten. Die Abgeordneten verweisen zugleich darauf, dass insbesondere wegen der großen Verwechslungsgefahr mit Ortsnetzrufnummern im Rahmen der anstehenden großen TKG-Novelle erstmals verbraucherschützende Vorgaben für Nationale Teilnehmerrufnummern ins TKG aufgenommen werden sollen. In Betracht kämen - wie von der Petentin angeregt - Vorgaben zu den zulässigen Entgelten und deren verpflichtende Angabe bei Bewerbung der Rufnummern.

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