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14.12.2020 Finanzen — Antwort — hib 1376/2020

Staatsschulden im Euroraum betragen 9,8 Billionen Euro

Berlin: (hib/HLE) Die Verschuldung der zur Europäischen Währungsunion gehörenden Länder beläuft sich auf rund 9,8 Billionen Euro. Wie aus einer Antwort der Bundesregierung (19/24817) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/24294) hervorgeht, führt Frankreich die Liste der am höchsten verschuldeten Staaten in der Währungsunion mit einer Staatsverschuldung von rund 2,4 Billionen Euro an, gefolgt von Deutschland mit rund 2,3 Billionen Euro. Die Staatsverschuldung von Italien hat inzwischen eine Höhe von rund 2,1 Billionen Euro erreicht, die von Spanien rund 1,2 Billionen Euro.

Von den zur Finanzierung ihrer Ausgaben von den Ländern herausgegebenen Staatsanleihen wurden von der Europäischen Zentralbank (EZB) im Rahmen ihrer verschiedenen Anleihenkaufprogramme inzwischen Staatsanleihen mit einem Buchwert von rund 2,7 Billionen Euro gekauft. Die meisten Anleihen erwarb die EZB aus Deutschland mit einem Wert von 687 Milliarden Euro. Weiter kaufte die EZB Anleihen aus Frankreich (rund 570 Milliarden Euro), Italien (rund 536 Milliarden Euro) und Spanien (rund 360 Milliarden Euro).

Wie aus der Antwort der Bundesregierung weiter hervorgeht, blieb die EZB bei ihren Käufen von deutschen Anleihen im Rahmen des Pandemic Emergency Purchase Programme (PEPP) hinter dem Kapitalschlüssel Deutschlands an der EZB (26,36 Prozent) zurück. Der Anteil der kumulierten Ankäufe von deutschen Anleihen lag bis Ende September bei 26,17 Prozent. Dagegen wurden von Italien, dessen EZB-Kapitalschlüssel 16,99 Prozent beträgt, 19,93 Prozent aller im Rahmen des PEPP-Anleihenkaufprogramms erworbenen Anleihen erworben. Auch die Anleihekäufe von Spanien waren höher als der Kapitalschlüssel des Landes an der EZB; von Frankreich wurden allerdings weniger Anleihen gekauft als es dem Kapitalschlüssel des Landes entsprochen hätte.

Auf die Frage nach einer Bewertung der Abweichungen vom EZB-Kapitalschlüssel schreibt die Regierung, das Bundesverfassungsgericht habe ausdrücklich festgestellt, dass sich sein Urteil vom 5. Mai 2020 nicht auf aktuelle Maßnahmen der Europäischen Zentralbank im Zusammenhang mit der gegenwärtigen Corona-Krise wie etwa das PEPP beziehe, sondern ausschließlich auf das Public Sector Purchase Programme (PSPP). Dies gelte auch für ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs. Die rechtlichen Erwägungen der Gerichte zu Abweichungen vom Kapitalschlüssel im Hinblick auf das PSPP könnten nicht ohne weiteres auf das PEPP übertragen werden.

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