„Die Kinderrechte gelten auch für Flüchtlingskinder“ Kinderkommission zum Internationalen Tag der Kinderrechte am 20. November
Die Kinderkommission des Deutschen Bundestages teilt mit:
„Am 20. November 1989 wurden die Kinderrechte in der UN-Konvention über die Rechte des Kindes verbindlich festgeschrieben. In 54 Artikeln werden allen Kindern auf der Welt völkerrechtlich die gleichen verbindlichen Mindeststandards verbrieft.
Eine automatische und sofortige Veränderung der Lebensverhältnisse der Kinder trat damit indes nicht ein. Dies ist vielmehr ein kontinuierlicher Prozess, der bis heute fortdauert und Anstrengungen der ratifizierenden Staaten erfordert. Noch immer fehlen vielen Kindern grundlegende Dinge wie sauberes Wasser, Nahrung, medizinische Hilfe oder einfach ein Dach über dem Kopf.
Gewiss hat die übergroße Anzahl der Kinder in Deutschland diese materiellen Probleme nicht. Nichtsdestotrotz ist aber auch die Bundesrepublik aus Sicht der Kinderkommission weiterhin gefordert, die Kinderrechte zu stärken. Dies gilt beispielsweise für die Beteiligungsrechte der Kinder, aber auch für die Rechte der Flüchtlingskinder. Ein elementares Kinderrecht ist das Zusammenleben mit den Eltern. Die Kinderrechtskonvention fordert dementsprechend auch eine aktive Rolle der Aufnahmestaaten bei Familienzusammenführungen.
Norbert Müller, Vorsitzender der Kinderkommission, erklärt daher: “In Deutschland leben ca. 51.000 minderjährige Geflüchtete ohne ihre Eltern. Käme die Bundesregierung den Verpflichtungen der Konvention gemäß Artikel 10 nach, müsste sie zum Wohle der Kinder Familiennachzüge beschleunigen und erleichtern anstatt diese aktiv zu verhindern. In Artikel 10 haben sich die Staaten dazu verpflichtet, ‘gestellte Anträge auf Einreise […] wohlwollend, human und beschleunigt‘ zu bearbeiten. Davon kann in der derzeitigen Lage leider nicht die Rede sein„, so Müller.“