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Recht

Schöffen sollen ausreichende Deutschkenntnisse haben

Schöffen mit Richterin

Schöffen mit Richterin (picture-alliance/ZB)

Am Donnerstag, 1. Juli 2010, will der Bundestag in einer rund 45-minütigen Debatte ab 13.35 Uhr eine Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes beraten. Damit soll geregelt werden, dass Schöffen, die sich als ungeeignet erwiesen haben, von der Schöffenliste gestrichen werden können. Es soll sichergestellt werden, dass alle Schöffen ausreichende deutsche Sprachkenntnisse besitzen, um der Hauptverhandlung folgen zu können.

Als Begründung heißt es in dem Entwurf des Bundesrates (17/1462), dass in der Vergangenheit mehrfach Fälle aufgetreten seien, dass Schöffen, obwohl sie deutsche Staatsbürger sind, keine hinreichenden Deutschkenntnisse hatten. Die Streichung eines solchen als ungeeignet empfundenen Schöffen ist nach derzeitiger Rechtslage ungeregelt. Der Rechtsausschuss hat eine Beschlussempfehlung zu dem Gesetzentwurf vorgelegt (17/2350).

Bürger weiterhin an Rechtspflege beteiligen

Mit dem Gesetz soll sichergestellt werden, dass Gerichte sachgerecht arbeiten können und auch die durch Schöffen gewünschte Beteiligung der Bevölkerung an der Rechtspflege nicht beeinträchtigt wird. Der Gesetzentwurf greift Vorschläge der Landesjustizverwaltungen auf, die das Problem mangelnder Deutschkenntnisse bereits im Jahr 2002 an das Justizministerium herangetragen haben.

Die Hinzuziehung eines Dolmetschers für Schöffen ist bei der Urteilsfindung nicht zulässig, da alle Mitglieder des Gerichts striktes Stillschweigen zu bewahren haben und dritte Personen nicht einbezogen werden dürfen. Deshalb soll der Paragraf 33 des Gerichtsverfassungsgesetzes ergänzt werden.

In dem Gesetzentwurf wird zudem betont, dass die Mitwirkung der Bürger an der Rechtspflege eine schützenswerte Tradition sei und nicht infrage gestellt werde. Auch bei der Auswahl der Schöffen sollen nach demokratischen Grundsätzen möglichst alle Gesellschaftsschichten repräsentiert sein.

Schöffen haben gleiches Stimmrecht wie Berufsrichter

Laut Bundesamt für Justiz gab es in Deutschland im vergangenen Jahr 36.956 Hauptschöffen. Ehrenamtliche Richter üben nach dem Gerichtsverfassungsgesetz neben den Berufsrichtern „das Richteramt in vollem Umfang und mit dem gleichen Stimmrecht“ aus.

In Strafsachen werden ehrenamtliche Richter als Schöffen bezeichnet. Ehrenamtliche Richter sind zudem bei Arbeits-, Sozial-, Verwaltungs- und Finanzgerichten vorgesehen. Ehrenamtliche Richter sind genau wie Berufsrichter sachlich unabhängig. Sie müssen nach bestem Wissen und Gewissen ohne Ansehen der Person urteilen und sind nur der Wahrheit verpflichtet.

Für vier Jahre gewählt

Schöffen werden immer für einen Zeitraum von vier Jahren gewählt. Sie müssen in der Regel pro Jahr an zwölf Verhandlungen teilnehmen. Falls ein Hauptschöffe verhindert ist, wird statt seiner ein Hilfsschöffe eingesetzt. Dieser hat die gleichen Rechte wie der Hauptschöffe.

Ergänzungsschöffen werden bei umfangreichen Prozessen eingesetzt, um bei Ausfall eines Hauptschöffen einspringen zu können. Für ihre Arbeit bei Gericht erhalten alle Schöffen eine Aufwandsentschädigung.

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