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Arbeit

SPD: Mindestlohn für allgemeinverbindlich erklären

Arbeiter mit Lohn

(pa/Bildagentur-online)

Die SPD will gegen „Hungerlöhne“ in der Weiterbildungsbranche vorgehen. Über einen Antrag der Fraktion (17/3173, 17/3733), in dem gefordert wird, den Mindestlohntarifvertrag der Weiterbildungsbranche für allgemeinverbindlich zu erklären, berät der Bundestag abschließend am Freitag, 3. Dezember 2010, ab 12.40 Uhr. Die Sozialdemokraten verweisen in der Begründung ihrer Initiative darauf, dass Verdi, die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) und die Zweckgemeinschaft von Mitgliedsunternehmen des Bundesverbandes der Träger beruflicher Bildung (BBB) einen Tarifvertrag verabschiedet haben, der für Unternehmen gelten solle, die überwiegend Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen für Arbeitslose oder von Arbeitslosigkeit bedrohte Beschäftigte anbieten.

SPD: Dumpinganbieter ausschließen

Mit der schon vor Monaten beantragten Allgemeinverbindlichkeitserklärung würde aus Sicht der Fraktion der Bundesagentur für Arbeit das dringend nötige Instrument in die Hand gegeben, um Dumpinganbieter vom Vergabeverfahren auszuschließen. Mit einer Rechtsverordnung gemäß dem Arbeitnehmer-Entsendegesetzes würden insbesondere „Hungerlöhne“ beseitigt und eine „Mindestlohnbasis“ geschaffen. Nur so könne ein hohes Qualitätsniveau gerade bei der arbeitsmarktpolitisch motivierten Aus-, Fort- und Weiterbildung sichergestellt werden.

Berufliche Bildung und die dort herrschenden Arbeitsbedingungen seien schließlich die zentrale Achse einer Politik, die Bildung und lebenslanges Lernen fördern will. Mehr Qualität in der Weiterbildung brauche daher Mindeststandards für die Beschäftigten, schreibt die SPD-Fraktion.

Koalition: Mindestlohntarifvertrag nicht repräsentativ

Im Rahmen der Ausschussberatungen hatte die Unionsfraktion kritisiert, dass die Voraussetzungen für eine Zustimmung zur Allgemeinverbindlicherklärung des Mindestlohns in der Weiterbildung nicht vorliegen würden. Der von den Sozialpartnern vorgelegte Mindestlohntarifvertrag sei nicht repräsentativ, da mit einer Bindung von höchstens 25 Prozent an den Tarifvertrag die nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz erforderliche Tarifbindung von mehr als 50 Prozent bei Weitem nicht erreicht werde.

Auch die FDP-Fraktion sprach sich gegen den Antrag aus. Bei einer Tarifbindung von 25 Prozent für diesen Bereich sei in der Tat die Repräsentativität nicht gegeben. Zudem müsse das Votum des Tarifausschusses bei einer volkswirtschaftlichen Gesamtsicht berücksichtigt werden. Dieses unentschiedene Votum von drei zu drei eröffnet aus Sicht der Sozialdemokraten der Bundesregierung die Möglichkeit, eine Mindestlohnverordnung zu erlassen.

Linke: Tarifbindung von rund 70 Prozent

Juristisch stehe der Allgemeinverbindlicherklärung jedenfalls nichts im Wege, urteilt die SPD-Fraktion. Die Freien Demokraten teilten diese Ansicht nicht. Die Bundesregierung dürfe selbst entscheiden, wie sie das öffentliche Interesse begründe und habe dem klare Kriterien zugrunde gelegt.

Aus Sicht der Linksfraktion gibt es in der Weiterbildung insgesamt eine Tarifbindung von rund 70 Prozent. Man müsse jedoch nur für rund 25 Prozent über dem Mindestlohn zumindest eine untere Lohngrenze schaffen. Schon daher greife die Argumentation von Union und FDP nicht.

Grüne: Weiterbildungsbranche benötigt Mindestlohn

Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen unterstützte die SPD-Vorlage. Die Gegenargumentation entbehre aus Sicht der Angeordneten „jeder Faktengrundlage“. Repräsentativität stehe nicht als entscheidendes Kriterium im Arbeitnehmer-Entsendegesetz. Dass sich mindestens 50 Prozent im Tarifausschuss für die Allgemeinverbindlicherklärung des abgeschlossenen Tarifvertrages ausgesprochen hätten, könne die Begründung für die Einführung des Mindestlohns sein.

Die von der Unionsfraktion angeregte Regelung dieser Löhne über die Verdingungsordnung sei ungeeignet, befanden die Grünen. Die Weiterbildungsbranche benötige einen Mindestlohn. Der vorliegende Antrag begrenze zudem die Regelung bereits auf die von der Bundesagentur für Arbeit ausgeschriebene Maßnahme nach dem Zweiten und Dritten Buch Sozialgesetzbuch. (hau)

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