Kontroverse um Arbeitnehmer-Kündigungsfristen
Bei der Erörterung der offenen Fragen zum Thema „Diskriminierungsfreie Kündigungsfristen“ sind sich die Experten während der öffentlichen Anhörung des Ausschusses für Arbeit und Soziales am Montag, 11. April 2011, uneins geblieben. Gegenstand der Anhörung waren ein Gesetzentwurf der SPD-Fraktion zur Umsetzung eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs (Aktenzeichen C-555/07) zur Erweiterung des Kündigungsschutzes bei unter 25-Jährigen (17/775) sowie ein weiterer Gesetzentwurf von Bündnis 90/Die Grünen zur Änderung des Paragrafen 622 Absatz 2 Satz des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) mit dem Ziel einer diskriminierungsfreien Ausgestaltung der Kündigungsfristen bei Arbeitsverhältnissen (17/657).
„BGB-Regelung nicht europarechtskonform“
In seiner Stellungnahme unterstützt der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB) die Gesetzentwürfe nachdrücklich. Überlegungen des Gesetzgebers, eine Verlängerung der Kündigungsfristen generell erst ab Erreichen des 25. Lebensjahres vorzusehen, „scheint nach unserer Auffassung nicht europarechtskonform“, heißt es weiter.
Es bliebe bei den gleichen Wertungswidersprüchen, „wenn der 25-Jährige, der seit acht Wochen arbeitet“, eine Kündigungsfrist von vier Wochen habe und der 30-Jährige, der acht Jahre gearbeitet hat, eine Kündigungsfrist von drei Monaten.
„Konsequenzen für den Arbeitsmarkt nicht bedacht“
Die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände lehnt in ihrer Stellungnahme die in den Gesetzentwürfen geforderte Streichung im Paragrafen 622 des BGB ab. Aus Sicht der Fraktionen zieht diese Regelung eine Altersdiskriminierung nach sich.
Bei dem Vorschlag der Fraktionen handele es sich um „einen pauschalen, nicht weiterführenden Vorschlag“, so die Arbeitgebervertreter. Er trage nicht dazu bei, die Arbeitslosigkeit zu bekämpfen und bedenke nicht die Konsequenzen für den deutschen Arbeitsmarkt.
„Phantasielose Gesetzeskosmetik“
Die aus den Forderungen der Fraktionen resultierende generelle Verlängerung der Kündigungsfristen würde „insbesondere Branchen treffen, in denen die Beschäftigten - wie beispielsweise in der Bauwirtschaft - sehr jung in das Arbeitsleben einsteigen“.
Auch der Einzelsachverständige Prof. Dr. Gregor Thüsing lehnt eine Streichung der Regelung ab und nennt diese „phantasielos“ und „Gesetzeskosmetik“. Stattdessen sprach er sich dafür aus, auf die Entscheidung des Gerichtshofes so zu reagieren, dass der Paragraf künftig europarechtskonform ist.
„Befristeter Arbeitsvertrag ein viel schärferes Schwert“
Demgegenüber schließt sich Sigrun Heil vom Sinzheimer Institut der Forderung der vorliegenden Gesetzentwürfe an und macht sich dafür stark, die Beschäftigungszeiten vor dem 25. Lebensjahr bei der Berechnung der Kündigungsfrist mit einzubeziehen. Dadurch werde die Flexibilität der Arbeitgeber nicht eingeschränkt, betont Heil.
„Außerdem ist der befristete Arbeitsvertrag in der Praxis ein viel schärferes Schwert als die Kündigung“, fügt sie an. „Und die Zahl der unbefristeten Verträge nimmt zu.“
„Nichtanrechnung der Ausbildungszeit gesetzlich klarstellen“
Die Einzelsachverständige Prof. Dr. Marita Körner betont, die Nichtanwendung des Paragrafen sei nur relevant, wenn ein Beschäftigter gegen seine Anwendung klagt. Dies allein sei Grund genug, den Paragrafen zu streichen.
Heribert Jöries vom Handelsverband Deutschland e.V. spricht sich einerseits dafür aus, die Kündigungsfristen zu Beginn der Beschäftigung kürzer zu gestalten. Andererseits fordert er, die Nichtanrechnung der Ausbildungszeit gesetzlich klarzustellen. (jmb)