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Recht

Unterstützung für Reform des Zivilprozessverfahrens

Der Rechtsausschuss beschäftigt sich mit der Zivilprozessordnung.

Der Rechtsausschuss beschäftigt sich mit der Zivilprozessordnung. (picture alliance/Jan Haas)

Die in Paragraf 522 der Zivilprozessordnung enthaltenen Regelungen zur nichtanfechtbaren Zurückweisung von unbegründeten Berufungen durch Beschluss des Berufungsgerichts sind reformbedürftig. In dieser Einschätzung herrschte weitgehende Einigkeit unter Experten in einer öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses unter Vorsitz von Siegfried Kauder (CDU/CSU) am Montag, 9. Mai 2011. Tenor war, dass künftig Zurückweisungsbeschlüsse genauso angefochten werden können wie Berufungsurteile.

Regierung will Regelung modifizieren

Kontrovers beurteilt wurde jedoch, ob die grundsätzliche Möglichkeit der Beschlusszurückweisung unter modifizierten Voraussetzungen erhalten bleiben soll, wie es ein Gesetzentwurf der Bundesregierung (17/5334) fordert, oder ob diese abgeschafft werden soll, wie die SPD-Fraktion (17/4431) und die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (17/5363) vorschlagen.

Eine vollständige Abschaffung der Möglichkeit, die Berufung in klaren Fällen durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen sei „nicht veranlasst“, sagte Prof. Dr. Joachim Bornkamm, Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof (BGH). Damit würde man „das Kind mit dem Bade ausschütten“, sagte Bornkamm, der gleichzeitig den „exzessiven Gebrauch“ des Verfahrens einräumte.

Seiner Ansicht sollte die Regelung zu einer „Kann-Vorschrift“ werden. Nach der derzeit gültigen Regelung müsse das Berufungsgericht eine Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückweisen, wenn es davon überzeugt ist, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert.

Experte: Paragraf 522 ersatzlos aufheben

Als „Prozessrechtler“ begrüße er, dass der Gesetzgeber sich der Problematik des Paragraf 522 annehme, sagte Prof. Dr. Reinhard Greger von der Universität Nürnberg-Erlangen. Neben der Problematik der uneinheitliches Anwendung der Vorschriften stelle die Zurückweisung per Beschluss auch einen „Fremdkörper in der Rechtsmittellandschaft“ dar.

Ohne mündliche Verhandlung, so Greger, sei eine Vollüberprüfung des angefochtenen Urteils nicht möglich. Er kritisierte zudem, dass im Entwurf der Bundesregierung das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde erst ab einem Beschwerdewert von 20.000 Euro möglich sei. Seiner Ansicht nach ist es sinnvoller, den Paragrafen 522 ersatzlos aufzuheben.

Für eine Beibehaltung der Zurückweisungsmöglichkeit plädierte wiederum Karl-Heinz Keldings, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Düsseldorf. Ansonsten würden „aussichtslose Berufungen die aussichtsreichen blockieren“. Allerdings sollte diese als „Kann-Vorschrift“ gehalten werden, damit auch diejenigen, die unangemessen häufig von der Regelung Gebrauch machen würden, sich nicht mit dem „Muss“ rechtfertigen können. Erforderlich sei zudem, dass ein Rechtsmittel gegen den Beschluss möglich ist.

„Unanfechtbarkeit ist ein Systembruch“

Es sei positiv zu bewerten, dass der Regierungsentwurf Rechtsmittel gegen den Rückweisungsbeschluss vorsehe, sagte Richard Lindner, Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof. Die bisherige Unanfechtbarkeit sei ein „Systembruch“. Kritik übte Lindner an der geplanten „Muss“-Vorschrift in Verbindung mit einer „Angemessenheitsprüfung“. Dadurch werde sich an dem jetzt beklagten Zustand der uneinheitlichen Anwendung nichts ändern, urteilte der Rechtsanwalt.

Ein mündliches Verfahren biete ein größeres Sorgfaltspotenzial als eine schriftliche Verhandlung, sagte Wendt Nassall, ebenfalls Rechtsanwalt beim BGH. Dies sei auch eine Frage der Rechtskultur. Schließlich wollten die Klagesteller ihr Anliegen vortragen.

„Abschaffung des Paragrafen schafft neue Probleme“

Eine vollständige Abschaffung des Paragrafen 522 würde möglicherweise einige Probleme lösen, doch zugleich auch neue schaffen, sagte Prof. Dr. Thomas Pfeiffer von der Universität Heidelberg. Sinnvoller wäre es daher, „die Vorteile zu erhalten und die Nachteile zu beseitigen“.

Dazu müsse unter anderem der Kreis der Berufungsverfahren, in denen eine mündliche Verhandlung zu erfolgen habe, „sachgerecht nach Maßgabe der Rechtsschutzinteressen der Parteien erweitert werden“, empfahl Pfeiffer. (hau)

Liste der geladenen Sachverständigen
  • Prof. Dr. Joachim Bornkamm, Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof, Freiburg im Breisgau
  • Prof. Dr. Reinhard Greger, Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg
  • Karl-Heinz Keldungs, Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Düsseldorf
  • Richard Lindner, Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof, Karlsruhe
  • Dr. Wendt Nassall, Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof, Karlsruhe
  • Prof. Dr. Thomas Pfeiffer, Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg, Geschäftsführender Direktor des Instituts für Ausländisches und Internationales Privat- und Wirtschaftsrecht
  • Gerhart Reichling, Deutscher Richterbund, Berlin; Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht Zweibücken
  • Prof. Dr. Ekkehart Reinelt, Rechtsanwalt beim Bundesgerichtshof, Karlsruhe
  • Hansjörg Staehle, Vizepräsident der Bundesrechtsanwaltskammer, Präsident der Rechtsanwaltskammer München

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