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Parlament

Änderung des Bundeswahlgesetzes tritt in Kraft

Schild mit Aufschrift 'Wahllokal'

(dpa)

Die Wahlkreiseinteilung für die Wahl zum 18. Deutschen Bundestag steht fest. Bei der nächsten Bundestagswahl 2013 bekommt das Bundesland Hessen einen Wahlkreis mehr als bisher und das Bundesland Mecklenburg-Vorpommern einen weniger. Ein vom Deutschen Bundestag dazu verabschiedeter Gesetzentwurf (17/8350) zur Änderung des Bundeswahlgesetzes ist am Donnerstag, 19. April 2012, in Kraft getreten.

Grenzen neu festgelegt

Mit der Änderung werden die Grenzen von 32 der insgesamt 299 Bundestagswahlkreise neu festgelegt. Davon erfolgen 21 Änderungen für die nächste Bundestagswahl aufgrund der veränderten Bevölkerungsentwicklung seit der letzten Anpassung der Einteilung im Jahr 2008.

Danach verliert das Bundesland Mecklenburg-Vorpommern einen von sieben Wahlkreisen, und zwar den bisherigen Wahlkreis 18 Neubrandenburg - Mecklenburg-Strelitz - Uecker-Randow. Dafür erhält Hessen zu den bisherigen 21 Wahlkreisen den neu gebildeten Wahlkreis 175 Main-Kinzig - Wetterau II - Schotten.

Infolge der Neuaufteilung wurden die verbliebenen sechs Wahlkreise in Mecklenburg-Vorpommern neu eingeteilt und weitere vier Wahlkreise in Hessen neu zugeschnitten. Bei insgesamt elf Wahlkreisen wurden geringfügige Anpassungen der Wahlkreisgrenzen wegen vorausgegangener kommunaler Gebietsänderungen vorgenommen. Weitere elf Wahlkreise wurden ohne Änderung ihrer Abgrenzungen umbenannt.

Neuverteilung wurde notwendig

Die Neuverteilung wurde notwendig, weil die Zahl der Wahlkreise in den Ländern deren Bevölkerungsanteil so weit wie möglich entsprechen müsse. Ausgehend von den Jahreszahlen zur deutschen Bevölkerung zum Stand 31. Dezember 2010 und der Quartalszahlen zur deutschen Bevölkerung zum Stand 30. Juni 2011 habe die Zahl der Wahlkreise in den beiden Bundesländern nicht mehr deren Bevölkerungsanteil entsprochen.

Das Bundeswahlgesetz sieht Umverteilungen beziehungsweise Neuabgrenzungen für die Wahlkreise vor, wenn die Bevölkerungszahl eines Wahlkreises mehr als 25 Prozent nach oben oder unten von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlkreise abweicht. (eis)

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