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Finanzen

EU-Vorgaben zum Verbot von Leerverkäufen im Blick

Börsensymbole Bulle und Bär vor Euro Banknoten

(pa/chromorange)

Zwei weitere Gesetzentwürfe zur Finanzmarktregulierung stehen im Bundestag am Donnerstag, 24. Mai 2012, zur Beratung an. Darin geht es um Verbote sogenannter Leerverkäufe von Wertpapieren. Leerverkäufe in großem Stil können Finanzkrisen verschärfen. Außerdem steht eine Änderung des Börsengesetzes auf der Tagesordnung. Die Debatte beginnt gegen 14.20 Uhr und soll 45 Minuten dauern.

EU-Vorschriften ersetzen nationale Verbote

Durch die neue EU-Leerverkaufsverordnung ist Anpassungsbedarf im Wertpapierhandelsgesetz und im Börsengesetz entstanden. Daher hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur Ausführung der EU-Verordnung Nr. 236/2012 über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps  (EU-Leerverkaufs-Ausführungsgesetz) eingebracht.

Mit dem Entwurf werden eine Reihe von Vorschriften im Wertpapierhandelsgesetz, wie beispielsweise das nationale Leerverkaufsverbot sowie das Verbot bestimmter Kreditderivate, aufgehoben, weil sie von der EU-Vorschrift „weitgehend verdrängt“ werden, wie die Regierung schreibt.

Verbote ungedeckter Leerverkäufe von Aktien

Zum Inhalt der EU-Verordnung heißt es, diese enthalte unmittelbar geltende Verbote ungedeckter Leerverkäufe von Aktien, die zum Handel an europäischen Handelsplätzen zugelassen seien. Außerdem gebe es Verbote ungedeckter Leerverkäufe von Staatsanleihen von EU-Mitgliedstaaten und der Europäischen Union.

Zudem würden Kreditversicherungen (Credit Default Swaps) auf Staatsanleihen der EU-Mitgliedsländer sowie der Europäischen Union verboten, wenn sie keinen Absicherungszwecken dienen. Der Gesetzentwurf soll an die zuständigen Ausschüsse zur weiteren Beratung überwiesen werden.

„Bürokratischen Aufwand verringern“

Beim zweiten Gesetzentwurf geht es ebenfalls um Anpassungen an europäisches Recht. Nach der Änderung der EU-Richtlinie über Wertpapierprospekte hat die Bundesregierung den Gesetzentwurf zur Umsetzung der Richtlinie 2010/73/EU und zur Änderung des Börsengesetzes (17/8684) vorgelegt. Darin geht es auch darum, den bürokratischen Aufwand zu verringern.

So werden im Bereich des Wertpapierprospektgesetzes bestimmte Obergrenzen und Schwellenwerte für Ausnahmen von der Prospektpflicht erhöht. Auch soll es Erleichterungen für Mitarbeiterbeteiligungsprogramme geben. Der Finanzausschuss des Bundestages hatte noch Änderungen vorgenommen und sogenannte Zweitmarktfonds von den Regelungen des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagerechts ausgenommen.

Regulierung geschlossener Fonds

Zweitmarktfonds sind geschlossene Fonds, die nicht in einzelne Sachwerte, sondern in Anteile an anderen geschlossenen Fonds investieren. Dieser Bereich soll mit der bevorstehenden Umsetzung der AIFM-Richtlinie (Richtlinie zur Regulierung geschlossener Fonds) geregelt werden.

Der Finanzausschuss empfiehlt in seiner Beschlussempfehlung (17/9645) mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und FDP sowie der SPD-Fraktion die Annahme des Gesetzentwurfs, der von der Linksfraktion abgelehnt wird. Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen enthielten sich im Finanzausschuss. (hle)

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