+++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++

+++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++

Parlament

Bundestag will Haftung bei Offshore-Windparks regeln

Leuchtturm Dicke Berta mit Windpark in Cuxhaven

(© picture alliance / Bildagentur Huber)

Zur Vollendung der Energiewende soll ein weiterer Schritt unternommen werden. Der Deutsche Bundestag wird dazu am Donnerstag, 29. November 2012, den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften (17/10754, 17/11269) ab 10 Uhr 90 Minuten lang abschließend beraten. Abgestimmt wird über eine Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Technologie (17/11705) sowie über Entschließungsanträge der SPD (17/11720) und von Bündnis 90/Die Grünen (17/11721).


Die Debatte wird ab 10 Uhr live im Parlamentsfernsehen, im Internet auf www.bundestag.de und auf mobilen Endgeräten übertragen.

„Investitionshindernis für private Investoren“

Da die Stromerzeugung durch Windparks auf hoher See einen wesentlichen Beitrag zur Deckung des Gesamtenergiebedarfs leisten soll, sollen die notwendigen Investitionen in den Offshore-Ausbau in Zukunft besser geplant und gesteuert werden, lautet die Zielsetzung des Gesetzentwurfs. Vorgesehen ist eine Haftung der Netzbetreiber, wenn die Offshore-Anlagen nicht rechtzeitig angeschlossen werden können. Dann bekommen betriebsbereite Offshore-Anlagen einen Entschädigungsanspruch gegen den anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreiber.

„Damit die notwendigen Investitionen getätigt werden, müssen eventuelle unternehmerische Risiken im Wesentlichen vorhersehbar sein“, begründet die Bundesregierung ihr Vorhaben. Weiter heißt es: „Technologische Unsicherheiten und Haftungsrisiken bei verspäteter Errichtung oder bei Störung der Anbindungsleitung stellen derzeit ein Investitionshindernis für private Investoren dar.“

Begrenzte Haftung des Netzbetreibers

Die Haftung des Übertragungsnetzbetreibers soll allerdings begrenzt werden. Bei Fahrlässigkeit soll der Übertragungsnetzbetreiber pro Kalenderjahr bei Schäden bis 200 Millionen Euro einen Selbstbehalt von 20 Prozent tragen. Bei höheren Schäden sinkt der Selbstbehalt bis auf fünf Prozent bei 800 Millionen Euro. Schäden über 800 Millionen Euro und vom Übertragungsnetzbetreiber nicht verschuldete Schäden sollen über eine „Entschädigungsumlage“ auf die Stromverbraucher abgewälzt werden.

„Um Verbraucher vor übermäßigen Belastungen aus der Entschädigungsumlage zu schützen, wird diese auf eine Höchstgrenze von maximal 0,25 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt“, heißt es in dem Entwurf. Bei einem durchschnittlichen Strompreis eines Haushaltskunden von 24 Cent pro Kilowattstunde werde es durch die Entschädigungsumlage zu einer Erhöhung des Strompreises um ein Prozent kommen, erwartet die Bundesregierung. (hle/27.11.2012)