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Inneres

Überwiegend Zustimmung zur Reform des Wahlrechts

Der gemeinsame Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU, SPD, FDP und Bündnis 90/Die Grünen zur Reform des Wahlrechts (17/11819) hat am Montag, 14. Januar 2013, in einer Sachverständigen-Anhörung des Innenausschusses überwiegende Zustimmung gefunden. Auf Kritik mehrerer Experten stieß demgegenüber ein Gesetzentwurf der Fraktion Die Linke (17/11821) zur Wahlrechtsreform. Die Sitzung leitete zunächst der Vorsitzende Wolfgang Bosbach (CDU/CSU), später sein Stellvertreter Frank Hofmann (SPD).

Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts

Die neuerliche Änderung des Bundeswahlgesetzes ist notwendig geworden, nachdem das Bundesverfassungsgericht eine 2011 von der schwarz-gelben Koalition durchgesetzte Wahlrechtsreform im Juli vergangenen Jahres als verfassungswidrig verworfen hatte. Bei der Anhörung ging es zudem um einen gemeinsamen Gesetzentwurf aller fünf Fraktionen zum Wahlrecht für dauerhaft im Ausland lebende Deutsche (17/11820).

In der Vier-Fraktionen-Vorlage heißt es, der Entwurf halte am Wahlsystem der personalisierten Verhältniswahl fest, „bei dem die Personenwahl von Wahlkreisbewerbern nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl mit der Verhältniswahl von Landeslisten der Parteien kombiniert ist und durch Anrechnung der gewonnenen Direktmandate auf die Listenmandate der Grundcharakter der Verhältniswahl gewahrt wird“.

Änderungsantrag der Grünen

Zur Vermeidung des Phänomens des so genannten negativen Stimmgewichts soll die mit der Wahlrechtsreform von 2011 eingeführte länderweise Verteilung der Sitze auf die Landeslisten der Parteien in modifizierter Form als erste Stufe der Sitzverteilung beibehalten werden.

„Zur Vermeidung von Überhangmandaten“ wird der Vorlage zufolge „in einer zweiten Stufe der Sitzverteilung die Gesamtzahl der Sitze so weit erhöht, bis bei anschließender bundesweiter Oberverteilung an die Parteien und Unterverteilung auf die Landeslisten alle Wahlkreismandate auf Zweitstimmenmandate der Partei angerechnet werden können“. Zu diesem Gesetzentwurf haben die Grünen einen Änderungsantrag eingebracht, der auf eine „normenklarere Formulierung“ der entsprechenden Textpassage abzielt.

Ausgleich von Überhangmandaten

Nach dem Gesetzentwurf der Linksfraktion soll „entsprechend den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes aus dem Urteil vom 25. Juli 2012 zum negativen Stimmgewicht und dem Umgang mit Überhangmandaten“ künftig die Anrechnung von Direktmandaten auf das Zweitstimmenergebnis einer Partei auf der Bundesebene erfolgen.

„Soweit dennoch – im Ausnahmefall – Überhangmandate entstehen, erfolgt ein Ausgleich, der sich nach den auf der Bundesebene erzielten Zweitstimmenanteilen der Parteien richtet“, heißt es in dieser Vorlage weiter. Dieses Modell führe „in der Regel zu keiner Vergrößerung des Bundestages“.

800 bis 900 Parlamentssitze befürchtet

Martin Fehndrich von „wahlrecht.de“ verwies darauf, dass die im Vier-Fraktionen-Entwurf vorgesehenen Ausgleichsmandate den Bundestag „theoretisch bis unendlich“ vergrößern könnten. In „nicht ganz unwahrscheinlichen Fällen“ könne es 800 oder 900 Parlamentssitze geben. Fehndrich plädierte dafür, nach der kommenden Bundestagswahl nochmals über die Zahl und Struktur der Wahlkreise nachzudenken.

Prof. Dr. Bernd Grzeszick von der Universität Heidelberg bewertete die Vier-Fraktionen-Vorlage als verfassungsgemäß, den Gesetzentwurf der Linksfraktion hingegen als „verfassungsrechtlich problematisch“. Die von den Grünen vorgeschlagenen Änderungen des Vier-Fraktionen-Entwurfs wiederum seien „verfassungsrechtlich nicht geboten“.

„Tolerierbare Obergrenze festlegen“

Auch Prof. Dr. Heinrich Lang von der Universität Greifswald wandte sich gegen den Änderungsantrag, der nicht zu klareren Formulierungen führe und im Gegensatz zu dem Entwurf der vier Fraktionen nicht weiterverfolgt werden sollte. Dem Entwurf der Linksfraktion bescheinigte Lang, auf „verfassungsrechtliche Bedenken“ zu stoßen.

Prof. Dr. Hans Meyer von der Humboldt-Universität Berlin begrüßte, dass das Parlament bei der Wahlrechtsreform eine Einigung gesucht und auch weitgehend gefunden habe. In seiner schriftlichen Stellungnahme plädierte Meyer dafür, dass „der jetzige Bundestag schon die tolerierbare Obergrenze für den übernächsten Bundestag gesetzlich festlegen“ sollte.

„Erfolgswertgleichheit der Zweitstimmen hergestellt“

Prof. Dr. Friedrich Pukelsheim von der Universität Augsburg sagte, eine Prüfung des neuen Systems an den Wahlgrundsätzen falle aus mathematischer Sicht sehr positiv aus. Es sei ein „großes Plus“, dass die „Erfolgswertgleichheit“ der Zweitstimmen hergestellt wird. Pukelsheim warb zugleich für den Änderungsantrag der Grünen, der sich „viel leichter“ lese als die entsprechende Passage im Gesetzentwurf.

Auch Prof. Dr. Ute Sacksofsky von der Goethe-Universität Frankfurt am Main machte sich für den Änderungsantrag stark, den sie „deutlich bevorzuge“. Zugleich machte sie eine „positive Beurteilung des Grundanliegens“ des Vier-Fraktionen-Entwurfs deutlich.

„Es kann keine perfekte Lösung geben“

Prof. Dr. Frank Schorkopf von der Georg-August-Universität Göttingen wandte sich dagegen, den Vier-Fraktionen-Entwurf lediglich als Übergangswahlrecht darzustellen. Den Änderungsantrag der Grünen wertete er als „guten Ansatz“, das Wahlrecht des Bundes verständlicher zu machen.

Prof. Dr. Gerd Strohmeier von der Technischen Universität Chemnitz sprach sich ebenfalls für die Vier-Fraktionen-Vorlage aus. Sie stelle einen guten Kompromiss dar, aber „keine perfekte Lösung, weil es keine perfekte Lösung geben kann“. Mit Blick auf die Größe des Bundestages verwies Strohmeier darauf, dass Deutschland im EU-Vergleich gemessen an der Bevölkerungszahl gegenwärtig das kleinste Parlament habe. (sto/14.01.2013)

Liste der geladenen Sachverständigen
  • Dr. Martin Fehndrich, wahlrecht.de
  • Dr. Bernd Grzeszick, Universität Heidelberg
  • Prof. Dr. Heinrich Lang, Universität Greifswald
  • Prof. Dr. Dr. h.c. Hans Meyer, Humboldt-Universität Berlin
  • Prof. Dr. Friedrich Pukelsheim, Universität Augsburg
  • Prof. Dr. Ute Sacksofsky, Goethe-Universität Frankfurt am Main
  • Prof. Dr. Frank Schorkopf, Georg-August-Universität Göttingen
  • Prof. Dr. Gerd Strohmeier, Technische Universität Chemnitz

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