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Inneres

Notwendigkeit eines Presseauskunftsgesetzes strittig

Die Notwendigkeit eines vom Bundesgesetzgeber erlassenen Presseauskunftsgesetzes ist unter Experten umstritten. Dies wurde am Montag, 13. Mai 2013, in einer öffentlichen Sachverständigen-Anhörung des Innenausschusses unter Vorsitz von Wolfgang Bosbach (CDU/CSU) zum von der SPD-Fraktion vorgelegten Gesetzentwurf „zur Auskunftspflicht von Bundesbehörden gegenüber der Presse“ (17/12484) deutlich.



Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar

Nach dem Willen der SPD-Fraktion soll mit dem Gesetz geregelt werden, dass Bundesbehörden gegenüber Vertretern der Presse und des Rundfunks zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe Auskünfte erteilen müssen, wenn der Auskunft keine Geheimhaltungsvorschriften entgegenstehen. Auskünfte sollen zudem nur dann verweigert werden können, wenn die Durchführung von schwebenden Gerichtsverfahren vereitelt, erschwert oder verzögert wird, schutzwürdige Privatinteressen verletzt werden oder die Veröffentlichung der angeforderten Informationen öffentliche Interessen gefährden oder schädigen.

Die Sozialdemokraten verweisen in der Vorlage auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Februar dieses Jahres, in dem die Richter festgelegt haben, dass die Pressegesetze der Bundesländer auf Bundesbehörden nicht anwendbar sind. Deshalb müsse der Bund gesetzliche Regelungen erlassen, um den presserechtlichen Auskunftsanspruch gegenüber Bundesbehörden zu klären.

„Rechtlich durchsetzbarer Anspruch erforderlich“

Der Stuttgarter Rechtsanwalt Prof. Dr. Emanuel Burkhardt betonte, Presse, Rundfunk und Telemedien benötigten einen rechtlich durchsetzbaren Anspruch auf Auskunft gegenüber Behörden. Er halte aber die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Gesetzgebungskompetenz in dieser Frage für unzutreffend.

Burkhardt fügte hinzu, sollte seine eigene Rechtsauffassung zutreffend sein, stehe die Gesetzgebungskompetenz hier den Ländern zu und nicht dem Bund. Dann bedürfe es eines entsprechenden Bundesgesetzes nicht.

„Verfassungsgerichtliche Überprüfung abwarten“

Prof. Dr. Matthias Cornils von der Johannes-Gutenberg-Universität Mainz sagte, der Weg des Bundesverwaltungsgerichts sei „verfassungsrechtlich unzutreffend“. Cornils wandte gegen die Annahme des Gerichts, den Ländern fehle die Gesetzgebungszuständigkeit für die Regelung eines Auskunftsanspruchs der Medien, soweit dieser sich an Bundesbehörden richte.

Die besseren Gründe sprächen dafür, dass den Ländern eine ausschließliche Gesetzgebungszuständigkeit für diese Frage zustehe. Fehle hier aber die Gesetzgebungskompetenz des Bundes, spreche alles dafür, abzuwarten, bis möglicherweise eine verfassungsgerichtliche Überprüfung zustande komme.

„Bundesgesetzliche Regelung unverzichtbar“

Cornelia Haß von der Deutschen Journalistinnen- und Journalisten-Union bezeichnete demgegenüber eine bundesgesetzliche Regelung nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts als „unverzichtbar“.

Journalisten brauchten einen gesetzlich ausgestalteten Auskunftsanspruch. Haß begrüßte den Vorstoß der SPD-Fraktion, auch wenn deren Entwurf Unzulänglichkeiten aufweise.

„Schnelle Reaktion des Gesetzgebers nötig“

Benno H. Pöppelmann vom Deutschen Journalisten-Verband argumentierte, im Interesse der Rechtsklarheit sei eine schnelle Reaktion des Gesetzgebers nötig. Ihm sei bekannt, dass eine Verfassungsbeschwerde gegen das Gerichtsurteil geplant sei.

Bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts müsse man aber mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts umgehen. Daher solle man nicht abwarten, sondern eine „vorsorgliche“ Regelung schaffen.

„Auf Landespressegesetze verweisen“

Dr. Angela Rapp vom Deutschen Anwaltsverein regte an, das Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) dahingehend zu ergänzen, dass es auch für die Presse gilt.

Prof. Dr. Michael Sachs von der Universität Köln sagte, eine bundesgesetzliche Lösung „mit dem bewussten Risiko des Kompetenzmangels“ wäre am wenigsten problematisch, wenn einfach auf die jeweils maßgeblichen Landespressegesetze verwiesen würde. (sto/13.05.2013)

Liste der geladenen Sachverständigen
  • Prof. Dr. Emanuel Burkhardt, Rechtsanwälte Löffler-Wenzel-Sedelmeier, Stuttgart
  • Prof. Dr. Matthias Cornils, Johannes-Gutenberg-Universität Mainz
  • Cornelia Haß, Deutsche Journalistinnen- und Journalisten-Union, ver.di, Berlin
  • Benno H. Pöppelmann, Deutscher Journalisten-Verband, Berlin
  • Dr. Angela Rapp, Deutscher Anwaltverein, Berlin
  • Prof. Dr. Michael Sachs, Universität Köln

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