+++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++

+++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++

Verbraucherschutz

Zustimmung zum Kampf gegen säumige Zahler

Symbolbild Zahlungsmoral

Rechnungen sollen nach dem Willen der Bundesregierung pünktlicher bezahlt werden müssen. (© pa/pa)

Überwiegend auf Zustimmung bei den Sachverständigen ist am Mittwoch, 4. Juni 2014, bei einer Anhörung des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz unter Vorsitz von Renate Künast (Bündnis 90/Die Grünen) der Plan der Regierung, private Unternehmen und staatliche Auftraggeber zu verpflichten, die Rechnungen von Auftragnehmern schneller zu begleichen. Die „Kultur der unverzüglichen Zahlung“ fördern will ein Gesetzentwurf der Bundesregierung (18/1309) über eine Erhöhung der Verzugszinsen und über eine Begrenzung von Zahlungsfristen.

„Einschränkung geht zulasten des Lebensmittelhandels“

Dr. Philipp Mesenburg vom Zentralverband Deutsches Baugewerbe appellierte an den Bundestag, das neue Gesetz, das die mittelständische Bauwirtschaft vor der Marktmacht großer Auftraggeber schütze, rasch zu verabschieden. Dr. Peter Schröder vom Handelsverband Deutschland hingegen kritisierte, dass die Einschränkung von Zahlungsterminen zulasten des Lebensmittelhandels gehe.

Mit der Gesetzesvorlage will die Regierung eine EU-Richtlinie
zur besseren Bekämpfung des Zahlungsverzugs im nationalen
Recht verankern. Überschreiten Auftraggeber Zahlungsfristen, so
soll der Verzugszins künftig um einen Prozentpunkt auf neun
Prozentpunkte über dem Basiszinssatz steigen.

Kein Zahlungsaufschub von mehr als einem Montag

Eingeschränkt werden soll die Möglichkeit, die eigentlich für Firmen und die öffentliche Hand bestehende Pflicht zur unverzüglichen
Vergütung von Auftragnehmern zu umgehen, indem Auftraggeber und Auftragnehmer die Zahlungstermine lange hinausschieben. In Zukunft dürfen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) im Prinzip keinen Zahlungsaufschub von mehr als einem Monat vorsehen, von
besonderen Ausnahmefällen abgesehen.

Werden unabhängig von den AGB zwischen beiden Seiten individuell Termine vereinbart, so darf diese Frist bei privaten Unternehmen in der
Regel höchstens 60 Tage und bei staatlichen Auftraggebern in der
Regel nicht mehr als 30 Tage betragen. Mesenburg erklärte, dass Zahlungsfristen häufig von den Auftraggebern diktiert würden.

„Große Auftraggeber können sich Vorteile verschaffen“

Auch Dr. Manja Schreiner vom Zentralverband des Deutschen Handwerks beklagte, dass sich große Auftraggeber gegenüber Auftragnehmern Vorteile verschaffen könnten.

Carsten Henselek vom Bundesverband der Dienstleistungswirtschaft monierte, dass große Auftraggeber zuweilen Zahlungstermine von drei Monaten gegen
mittelständische Auftragnehmer durchsetzen könnten. Firmen
könnten in Liquiditätsprobleme geraten, wenn sie ihrerseits
Lieferanten zügig bezahlen müssten, sie selbst aber ihr Geld erst
nach längerer Zeit erhielten.

„30-Tage-Frist Kernstück der Neuerung“

Für Mesenburg ist die 30-Tage-Frist in den AGB das „Kernstück
der Neuerung“, die sich zugunsten des mittelständischen
Baugewerbes positiv auswirken werde: „Das Gesetz wird helfen,
den Zahlungsverzug wirkungsvoll zu begrenzen.“ Schreiner
wandte sich gegen branchenspezifische Ausnahmen von der 30-
Tage-Frist in den AGB, wie dies vom Bundesrat etwa für den
Automobilsektor verlangt worden war.

Auch Uwe Bock von der Industrie- und Handelskammer Leipzig begrüßte den Gesetzentwurf. Allerdings gab er zu bedenken, dass die Nennung eines 60-Tage-Limits in individuell ausgehandelten Verträgen
dazu animieren könnte, solche Fristen auch auszuschöpfen.
Bislang liege das durchschnittliche Zahlungsziel in Deutschland
bei 24 Tagen. Bock und Henselek plädierten dafür, wie in den
AGB auch in Individualvereinbarungen einen Zahlungsaufschub
auf höchstens 30 Tage zu begrenzen.

„Vertragsfreiheit nicht beschränken“

Schröder und der Mainzer Rechtsprofessor Dr. Dirk A. Verse lehnten
eine Beschränkung der Vertragsfreiheit beim Aushandeln von
Zahlungsterminen ab. Bisher ermöglichten die AGB auf den
Einzelfall abgestellte Vereinbarungen mit einem Aufschub von
30, 45 oder 60 Tagen, so Verse. Dieses Modell sei flexibel, aber
nicht lax, Deutschland gehöre zu den EU-Ländern mit den
kürzesten Zahlungszielen.

Im Blick auf das neue 30-Tage-Limit in den AGB sagte der Wissenschaftler: „Die Vielfalt in der Wirtschaft lässt sich nicht über einen Kamm scheren.“ Schröder wies darauf hin, dass es im Lebensmittelhandel bis zum Verkauf einer Ware sehr lange dauern könne. Eine Aufteilung der mit der langen Verweildauer der Produkte verbundenen Kosten zwischen Lieferant und Auftraggeber mit Hilfe entsprechender Zahlungsfristen sei sinnvoll. Im Übrigen würden Auftragnehmer vom Kartellrecht vor der Marktmacht von Konzernen geschützt, so Schröder. (kos/04.06.2014)

Liste der Sachverständigen
  • Uwe Bock, Industrie- und Handelskammer zu Leipzig, Geschäftsfeldverantwortlicher Recht und Steuern
  • Carsten Henselek, Vizepräsident des Bundesverbandes der Dienstleistungswirtschaft – BDWi, Berlin, Vizepräsident
  • Dr. Sylvia Kaufhold, Maître en droit, Deutscher Anwaltverein (DAV) e. V., Berlin, Zivilrechtsausschuss, Rechtsanwältin
  • Dr. Philipp Mesenburg, Zentralverband Deutsches Baugewerbe, Berlin Leiter Hauptabteilung Recht, Rechtsanwalt
  • Dr. Manja Schreiner, LL.M., Zentralverband des Deutschen Handwerks e. V., Berlin, Leiterin der Abteilung Recht und Organisation, Rechtsanwältin
  • Dr. Peter J. Schröder, Handelsverband Deutschland – HDE e. V., Berlin, Bereichsleiter Recht und Verbraucherpolitik
  • Prof. Dr. Dirk A. Verse, M.Jur Johannes-Gutenberg-Universität Mainz, Fachbereich Rechts- und Wirtschaftswissenschaften, Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, Handels- und Wirtschaftsrecht, Rechtsvergleichung

Marginalspalte