+++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++

+++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++

Recht

„Konzerninsolvenzen besser koordinieren“

Lupe fokussiert rote Zahlen auf einem Kassenbon.

(picture alliance / Klaus Ohlenschläger)

Bei komplizierten Konzerninsolvenzen sollen die Interessen der Gläubiger künftig besser gewahrt werden. Die bislang aufgesplitterten Insolvenzverfahren jener Unternehmen, die zu einem Konzernverbund gehören, sollen enger miteinander verzahnt und effizienter gemanagt werden, um Reibungsverluste, Blockaden und teure Gerichtsverfahren zulasten der Gläubiger einzudämmen. Über einen entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung (18/407) will der Bundestag am Freitag, 14. Februar 2014, in einer 45-minütigen Plenardebatte ab etwa 11.50 Uhr in erster Lesung diskutieren.

Die Debatte wird live im Parlamentsfernsehen, im Internet auf www.bundestag.de und auf mobilen Endgeräten übertragen.

„Suboptimale Verwertungsergebnisse“

Der wesentliche Zweck eines Insolvenzverfahrens ist es, die verbliebenen Vermögensbestände einer Firma zugunsten der Gläubiger zu verwerten.

Das Kabinett spricht nun in seiner Vorlage von der Gefahr „suboptimaler Verwertungsergebnisse“, wenn Unternehmen in eine Pleite schlittern, die Teil eines Konzerns sind.

„Kostenträchtige Rechtsstreitigkeiten“

Denn ob es sich um einen eigenständigen Betrieb oder um eine Firma als Teil eines Unternehmens handelt: Das Insolvenzrecht schreibt vor, dass auch im Rahmen eines Konzerns für jeden Betrieb ein eigenes Insolvenzverfahren zu eröffnen und deswegen ein eigener Insolvenzverwalter zu berufen ist.

In einer solchen Situation kann es nach den Erläuterungen des Gesetzentwurfs freilich passieren, dass das Vorgehen der verschiedenen Insolvenzbeauftragten nicht aufeinander abgestimmt ist und dass Insolvenzverfahren in die Mühlen „unproduktiver und kostenträchtiger Rechtsstreitigkeiten“ geraten.

„Koordinierte Insolvenzabwicklung“

In einer solchen Lage kann die Erhaltung der wirtschaftlichen Einheit eines Konzerns schwierig werden, was wiederum das Ziel bedroht, den vollen Wert der verbliebenen Vermögensbestände bei den insolventen Firmen für die Gläubiger zu realisieren.

Eine „koordinierte Insolvenzabwicklung im Konzernkontext“ will die Regierung durch zwei Strategien erreichen: einerseits durch die Bündelung der betreffenden Insolvenzverfahren bei einem einzigen Gericht und durch Vorschriften, die den Insolvenzverwaltern eine intensivere Zusammenarbeit auferlegen.

„Einheitliche Richterzuständigkeit“

Regelungen zum Gerichtsstand sollen es ermöglichen, wie es in der Vorlage heißt, dass im Falle von Insolvenzen innerhalb eines Konzernverbunds sämtliche Verfahren von einem einzigen Insolvenzgericht bearbeitet werden können. Ergänzt werden soll diese „Zuständigkeitskonzentration“ durch eine „einheitliche Richterzuständigkeit“, das heißt derart gebündelte Insolvenzverfahren sollen im Prinzip nur noch einem Richter zugeordnet werden können.

Werden diverse Insolvenzverfahren mit mehreren Verwaltern an verschiedenen Gerichten geführt, so soll die Zusammenarbeit zwischen Verwaltern und Gerichten erleichtert werden. Zudem müssen laut Gesetzentwurf die Gerichte in Zukunft zwingend prüfen, ob es möglich ist,  zur Sicherstellung einer effizienten Abwicklung von Konzerninsolvenzen einen einzigen Insolvenzverwalter für mehrere oder auch alle Verfahren zur Vermögensverwertung zu bestellen.

Abstimmung zwischen einzelnen Insolvenzverfahren

Neben der Neuordnung des Gerichtsstands sieht die Vorlage die Ermöglichung von „Koordinationsverfahren“ vor. Nach diesem Konzept wird einer der im Rahmen einer Konzerninsolvenz tätigen Verwalter zum „Koordinationsverwalter“ ernannt, der sich um die Abstimmung zwischen den einzelnen Insolvenzverfahren zu kümmern hat.

Zu diesem Modell gehört auch der „Koordinationsplan“, den der beauftragte Insolvenzverwalter erarbeitet und der gerichtlich zu bestätigen ist: Daran hat sich die Umsetzung der Insolvenzpläne für die von einer Pleite betroffenen Unternehmen innerhalb eines Konzernverbunds auszurichten. (kos/05.02.2014)

Marginalspalte