Adoptionsrechte von Lebenspartnerschaften
Über den Plan der Großen Koalition, die Adoptionsrechte von eingetragenen Lebenspartnerschaften zu erweitern, will der Bundestag am Donnerstag, 20. März 2014, in erster Lesung diskutieren. Der Debatte liegt ein Gesetzentwurf von CDU/CSU und SPD (18/841) zugrunde, der die Einführung der sogenannten „Sukzessivadoption“ für homosexuelle Paare vorsieht: Künftig sollen Lesben und Schwule ein Kind, das von ihrem Lebenspartner bereits adoptiert worden ist, nachträglich ebenfalls adoptieren können. Diese Vorlage ist identisch mit einem von der Regierung verabschiedeten Gesetzentwurf zu diesem Thema. Die Grünen fordern in einem Gesetzentwurf (18/577), im Adoptionsrecht alle Vorschriften, die Ehepaare betreffen, auf Lebenspartnerschaften zu übertragen. Zudem haben sie einen Gesetzentwurf zum Europäischen Übereinkommen über die Adoption von Kindern erarbeitet (18/842). Die 45-minütige Debatte beginnt gegen 15.55 Uhr.
Die Debatte wird live im Parlamentsfernsehen, im Internet auf www.bundestag.de und auf mobilen Endgeräten übertragen.
Stiefkindadoption zulässig, Sukzessivadoption verboten
Nach bisherigem Recht können Homosexuelle das leibliche Kind des Partners adoptieren, was als „Stiefkindadoption“ bezeichnet wird. Verboten ist hingegen für solche Partnerschaften bislang die Sukzessivadoption, die nur heterosexuellen Ehepaaren erlaubt ist.
Im Februar 2013 hatte allerdings das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Untersagung von Sukzessivadoptionen bei Lebenspartnern dem Grundgesetz widerspreche. Aus Karlsruher Sicht wird durch dieses Verbot das Recht auf Gleichbehandlung verletzt.
„Karlsruher Entscheidung umsetzen“
Nach dem Urteilt gilt dies einerseits für die betroffenen Kinder von Lebenspartnern, die gegenüber dem adoptierten Nachwuchs eines Ehegatten wie auch gegenüber leiblichen Kindern eines Lebenspartners benachteiligt seien. Andererseits werden laut Verfassungsgericht Lebenspartner im Vergleich zu Ehegatten benachteiligt, denen es möglich ist, das adoptierte Kind ihres Ehepartners anzunehmen.
Die Gesetzentwürfe der Koalitionsfraktionen und der Regierung haben nun das Ziel, die Karlsruher Entscheidung vom Februar 2013 umzusetzen. Das Verfassungsgericht hatte den Gesetzgeber verpflichtet, bis Ende Juni dieses Jahres für die Sukzessivadoption bei Lebenspartnern eine Regelung zu treffen, die mit den Anforderungen des Grundgesetzes vereinbar ist.
Keine gemeinsame Adoption durch Lebenspartnerschaften
In Zukunft soll es demnach auch Schwulen und Lesben möglich sein, ein Kind zu adoptieren, das zuvor bereits vom Lebenspartner adoptiert worden ist. Justizminister Heiko Maas (SPD) sagt, diese Reform sei „ein weiterer Schritt auf dem Weg zur völligen rechtlichen Gleichstellung von Lebenspartnerschaften“.
Vor allem wegen des Widerstands der Union bleibt Schwulen und Lesben die gemeinsame Adoption eines Kindes weiterhin verwehrt. Im Februar dieses Jahres wies das Bundesverfassungsgericht die Vorlage eines Berliner Amtsgerichts zurück, in der die Untersagung der gemeinschaftlichen Adoption bei Lebenspartnerschaften als grundgesetzwidrige Ungleichbehandlung gegenüber Ehepaaren kritisiert wurde. Karlsruhe bezeichnete die Initiative aus Berlin als unzulässig, weil sie unzureichend begründet worden sei.
Grüne: Vorgegaukelte Gleichstellung
Den Grünen geht der Vorstoß der Koalition für ein Recht auf Sukzessivadoption bei Lebenspartnerschaften nicht weit genug. Der Abgeordnete Volker Beck spricht von einer „vorgegaukelten Gleichstellung“, der Gesetzentwurf sei „noch nicht einmal weiße Salbe“. Homosexuellen müssten in allen Punkten gleiche Adoptionsrechte eingeräumt werden.
Im Gesetzentwurf der Fraktion heißt es deshalb, zum Wohle der in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften lebenden Kinder müssten alle Vorschriften im Adoptionsrecht, die Ehepaare betreffen, auf Lebenspartnerschaften übertragen werden. Die Vorlage zitiert das Urteil des Verfassungsgerichts vom Februar 2013 so: „Unterschiede zwischen Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft, welche die ungleiche Ausgestaltung der Adoptionsmöglichkeiten rechtfertigen könnten, bestehen nicht.“ (kos/17.03.2014)