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Finanzen

Vier Gesetze für die EU-Bankenunion

Modell eines Hauses auf Euromünzen und -scheinen

Die Umsetzung der EU-Bankenunion ist Thema im Bundestag. (picture alliance)

Der Deutsche Bundestag will sich am Donnerstag, 25. September 2014, mit der Umsetzung der Europäischen Bankenunion beschäftigen und dabei in erster Lesung vier von der Bundesregierung eingebrachte Gesetzentwürfe beraten. Die Gesetzentwürfe haben das Ziel, einerseits die europäischen Vereinbarungen zur Bankenunion umzusetzen und andererseits die bisher schon in Deutschland aufgrund der Erfahrungen in der Finanzkrise getroffenen Regelungen an die europäischen Vorgaben anzupassen. Außerdem geht es um die Einführung eines neuen Instruments für den europäischen Rettungsschirm ESM (Europäischer Stabilitätsmechanismus), der in Zukunft auch zur direkten Bankenrekapitalisierung eingesetzt werden soll. Die Kernzeitdebatte beginnt um 9 Uhr und soll rund 105 Minuten dauern.

Die Sitzung wird live im Parlamentsfernsehen, im Internet auf www.bundestag.de und auf mobilen Endgeräten übertragen.

Entwurf setzt die EU-Abwicklungsrichtlinie um

Ein wichtiges Instrument der Bankenunion ist die Möglichkeit der Abwicklung auch großer systemrelevanter Finanzinstitute, ohne dass die Finanzstabilität gefährdet wird. Diesem Ziel dient der Entwurf eines sogenannten BRRD-Umsetzungsgesetzes (18/2575, 18/2626). BRRD steht dabei für „Bank Recovery and Resolution Directive“, also Bankensanierungs- und -abwicklungsrichtlinie, die mit dem Entwurf in deutsches Recht umgesetzt werden soll. Die national bereits umgesetzten Teile der Abwicklungsrichtlinie werden in den Entwurf integriert.

Wie daraus hervorgeht, soll die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSA) zunächst nationale Abwicklungsbehörde werden. Damit sollen die bisher auf verschiedene Stellen verteilten Abwicklungsbefugnisse bei der FMSA gebündelt werden.

In einem zweiten Schritt soll die FMSA in die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als „Anstalt in der Anstalt“ übertragen werden. „Hierdurch sollen Synergien mit der bestehenden Allfinanzaufsicht gehoben und mögliche Reibungsverluste vermieden werden“, heißt es in dem Entwurf. Das Modell „Anstalt in der Anstalt“ schaffe eine klare organisatorische Trennung zwischen der Abwicklungsbehörde und der Bankenaufsicht und stelle die in der Abwicklungsrichtlinie geforderte Trennung der Abwicklungsbehörde von der Aufsicht sicher.

Vorbereitung auf den Krisenfall 

Kreditinstitute haben Sanierungspläne zur Vorbereitung auf den Krisenfall zu erstellen. Mit dem Sanierungsplan solle die Widerstandsfähigkeit eines Instituts oder einer Finanzgruppe in Krisensituationen gestärkt werden. In dem Plan sollen Handlungsoptionen beschreiben werden, die die Geschäftsleistung ergreifen will, um die wirtschaftliche Lage zu stabilisieren und die Überlebensfähigkeit des Instituts zu sichern, „ohne dass es auf aus Steuergeldern finanzierte Stabilisierungsmaßnahmen angewiesen ist“. Die Abwicklungsbehörde solle eine Bewertung der Abwicklungsfähigkeit der Institute vornehmen.

Mit dem Gesetzentwurf solle die Abwicklungsbehörde weitreichende Befugnisse erhalten, um im Fall einer Bestandsgefährdung eines Instituts eine geordnete Abwicklung betreiben zu können und dabei die Finanzstabilität zu wahren sowie öffentliche Mittel und gedeckte Einlagen der Kunden zu schützen.

„Zu den Befugnissen der Abwicklungsbehörde gehören insbesondere die Instrumente der Gläubigerbeteiligung, der Unternehmensveräußerung, der Übertragung auf ein Brückeninstitut und der Übertragung auf eine Vermögensverwaltungsgesellschaft“, schreibt die Bundesregierung.

Einheitlicher europäischer Abwicklungsfonds

Die bisher in nationaler Regie geführten nationalen Abwicklungsfonds für in Schieflage geratene Banken sollen auf den einheitlichen europäischen Abwicklungsfonds übertragen werden. Diesem Ziel dient ein weiterer Gesetzentwurf zu dem Übereinkommen vom 21. Mai 2014 über die Übertragung von Beiträgen auf den einheitlichen Abwicklungsfonds und über die gemeinsame Nutzung dieser Beiträge (18/2576, 18/2627).

Das Übereinkommen ergänzt also die sogenannte SRM-Verordnung (SRM steht für Single Resolution Mechanism, deutsch einheitlicher Abwicklungsmechanismus), mit der der gemeinsame Abwicklungsfonds und die Modalitäten für dessen Inanspruchnahme geregelt werden. Ohne die Übertragung sei der einheitliche Abwicklungsfonds nicht funktionsfähig, schreibt die Regierung.

Hauptziel des Abwicklungsregimes ist es nach Angaben der Bundesregierung, „dass in Zukunft nicht mehr die Steuerzahler, sondern vorrangig die Finanzinstitute selbst für die Kosten von Bankenproblemen aufkommen. Das Übereinkommen stellt damit einen wichtigen Beitrag zu der von der Bundesregierung auf internationaler, europäischer und nationaler Ebene verfolgten Ausrichtung auch der Finanzmärkte auf das Leitbild einer nachhaltigen Entwicklung sowie langfristiger Stabilität und Tragfähigkeit dar“.

Der europäische Stabilitätsmechanismus ESM

Sobald unter Einbeziehung der Europäischen Zentralbank (EZB) ein wirksamer einheitlicher Aufsichtsmechanismus für Banken in der Eurozone eingerichtet worden ist, soll laut Regierung der europäische Stabilitätsmechanismus ESM auch zur direkten Rekapitalisierung von Finanzinstituten beitragen können.

Diese Möglichkeit soll durch den Entwurf zur Änderung des ESM-Finanzierungsgesetzes (18/2577, 18/2629) und den Gesetzentwurf zur Änderung der Finanzhilfeinstrumente nach Artikel 19 des Vertrages vom 2. Februar 2012 zur Errichtung des Europäischen Stabilitätsmechanismus (18/2580, 18/2628) geschaffen werden. So soll es im Gesetz in Zukunft heißen: „Finanzhilfen zur Rekapitalisierung von Finanzinstituten können einer Vertragspartei oder auf deren Antrag direkt Finanzinstituten dieser Vertragspartei gewährt werden.“

Während der Finanzkrise hat sich nach Angaben der Bundesregierung gezeigt, dass die Krise der öffentlichen Haushalte einzelner ESM-Mitgliedstaaten eng mit der Krise ihres jeweiligen Finanzsektors verbunden ist. So könne es möglich werden, dass ein ESM-Mitgliedstaat nicht dazu in der Lage ist, die erforderlichen Finanzhilfen für seine Banken bereitzustellen, ohne dass dies sehr nachteilige Auswirkungen auf die Tragfähigkeit seiner öffentlichen Haushalte habe. Möglicherweise werde auch der dauerhafte Zugang zum Kapitalmarkt gefährdet. Dann könne sogar eine Finanzierung des gesamten staatlichen Finanzbedarfs über den ESM erforderlich werden.

Indirekte Bankenrekapitalisierung hat Vorrang

Die Bundesregierung betont, dass durch die Gewährung von ESM-Finanzhilfen direkt an Finanzinstitute eine Krise im Bankensektor eines Mitgliedslandes von der Krise der öffentlichen Haushalte entkoppelt werden könne. Wenn ESM-Hilfen nicht an den betreffenden Mitgliedstaat, sondern unmittelbar an ein Finanzinstitut vergeben würden, könnten zudem negative Auswirkungen auf den Schuldenstand eines Mitgliedstaats vermieden werden.

Es gelte aber weiterhin ein Vorrang der indirekten vor der direkten Bankenrekapitalisierung. Die Hilfen sollen nur unter strengen Auflagen gewährt werden können und sind auf 60 Milliarden Euro begrenzt. Zur Haftung Deutschlands heißt es: „Das Ausmaß der Haftung Deutschlands wird durch die Einrichtung des neuen Instruments der direkten Rekapitalisierung von Finanzinstituten nicht geändert.“ (hle/24.09.2014)

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