+++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++

+++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++

Inneres

Modifiziertes Antiterrordateigesetz

Ein mit einer Maschinenpistole bewaffnet und einer Schutzweste ausgestatteter Polizist patroulliert im S-Bahnhof des Flughafen Hamburg.

Datenschutz bei der Terrorabwehr beschäftigt den Bundestag. (© pa/dpa-Report)

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Antiterrordateigesetzes und anderer Gesetze (18/1565) steht am Donnerstag, 16 Oktober 2014, gegen 17.20 Uhr zur abschließenden 45-minütigen Beratung auf der Tagesordnung des Bundestages. Der Innenaussschuss hat dazu eine Beschlussempfehlung vorgelegt (18/2902). Mit dem Entwurf sollen Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April vergangenen Jahres umgesetzt werden (Aktenzeichen: 1 BvR 1215/07). Danach ist die Errichtung einer Antiterrordatei als Verbunddatei verschiedener Sicherheitsbehörden zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus ,,in ihren Grundstrukturen mit der Verfassung vereinbar„, wie die Regierung in der Vorlage ausführt. Bei einigen Regelungen verlange das Gericht jedoch ,,im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz und das Übermaßverbot Änderungen“.

Die Debatte wird live im Parlamentsfernsehen, im Internet auf www.bundestag.de und auf mobilen Endgeräten übertragen.

Vorgaben aus Karlsruhe

Dies betreffe die ,,Bestimmung der beteiligten Behörden, die Reichweite der als terrorismusnah erfassten Personen, die Einbeziehung von Kontaktpersonen, die Nutzung von verdeckt bereitgestellten erweiterten Grunddaten„ und die ,,Konkretisierungsbefugnis der Sicherheitsbehörden für die zu speichernden Daten“, schreibt die Bundesregierung in der Begründung des Entwurfs.

Ebenfalls betroffen sind danach ,,die Gewährleistung einer wirksamen Aufsicht und die Einbeziehung von Daten in die Antiterrordatei, die durch Eingriffe in das Brief- und Fernmeldegeheimnis und das Recht auf Unverletzlichkeit der Wohnung erhoben wurden„.

Erweiterte Datennutzung möglich

Nach der Neuregelung soll unter anderem das Bundeskriminalamt dem Bundestag und der Öffentlichkeit alle drei Jahre - erstmalig zum 1. August 2017 - über den Datenbestand und die Nutzung der Antiterrordatei berichten müssen. Darüber hinaus sollen die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder nach dem Vorschlag künftig im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit Datenschutzkontrollen mindestens alle zwei Jahre durchführen, wie die Bundesregierung schreibt.

Ferner solle die Möglichkeit der ,,erweiterten Datennutzung im Rahmen konkreter Projekte“, wie sie laut Vorlage bereits im Rechtsextremismus-Datei-Gesetz vorgesehen ist, auch für die Antiterrordatei geschaffen werden. Neben den vom Bundesverfassungsgericht beanstandeten Vorschriften im Antiterrordateigesetz sollen mit der Novelle zudem auch die entsprechenden Vorschriften im Rechtsextremismus-Datei-Gesetz geändert werden.

Entschließungsantrag der Grünen

Abgestimmt wird auch über einen Entschließungsantrag von Bündnis 90/Die Grünen (18/2911), in dem die Bundesregierung aufgefordert wird, einen neuen Gesetzentwurf vorzulegen, der die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts ,,vollständig umsetzt„. Unter anderem sollte die Speicherung und Verarbeitung der Daten von Gewaltbefürwortern verfassungskonform präziser gefasst werden.

Ebenso sollten Datenübermittlungsvorschriften des Bundes verfassungskonform neu geregelt werden. Diese Vorschriften und die entsprechenden Datenübermittlungsvorschriften der Länder sollten zudem im Hinblick auf das Urteil überprüft werden. (sto/16.10.2014)