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Gesundheit

Teilkostenerstattung bei künstlicher Befruchtung

künstliche Befruchtung

Bei den Kosten künstlicher Befruchtungen soll nicht mehr zwischen verheirateten und unverheirateten Paaren unterschieden werden, fordern die Grünen. (dpa)

Die praktische und rechtliche Gleichstellung von Paaren mit und ohne Trauschein ist am Donnerstag, 18. Dezember 2014, Thema einer Bundestagsdebatte über die Kosten für künstliche Befruchtungen. Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) sollte nach Ansicht der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen auch nichtverheirateten Paaren die Kosten dafür anteilig erstatten. Solche Paare dürften bei der Chance auf Elternschaft nicht benachteiligt werden, schreiben die Abgeordneten in einem von ihnen vorgelegten Gesetzentwurf (18/3279) und fordern eine Änderung der sozialgesetzlichen Bestimmung. Die einstündige erste Lesung des Gesetzentwurfs der Grünen zur „Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch zur Gleichstellung verheirateter, verpartnerter und auf Dauer in einer Lebensgemeinschaft lebender Paare bei der Kostenübernahme der gesetzlichen Krankenversicherung für Maßnahmen der künstlichen Befruchtung“ (18/3279) soll gegen 12.25 Uhr beginnen. 

Die Debatte wird live im Parlamentsfernsehen, im Internet auf www.bundestag.de und auf mobilen Endgeräten übertragen.

Teilkostenübernahme-Anspruch bisher nur für Verheiratete

Im Jahr 2012 seien in Deutschland 10.909 Kinder nach künstlicher Befruchtung geboren. Laut Gesetz hätten derzeit lediglich verheiratete Paare einen Anspruch darauf, dass ein Teil der Kosten für eine künstliche Befruchtung übernommen wird. Das Landgericht Berlin-Brandenburg habe in einer Entscheidung vom 13. Juni 2014 festgestellt, dass die gesetzlichen Krankenkassen auch nicht auf freiwilliger Basis die Kosten einer künstlichen Befruchtung übernehmen dürften. Das Bundesverfassungsgericht habe allerdings schon 2007 darauf hingewiesen, dass es dem Gesetzgeber freistehe, die Voraussetzungen für die Gewährung solcher Leistungen näher zu bestimmen.

Wie die Grünen-Fraktion weiter schreibt, erhielten mit der von ihnen vorgeschlagenen gesetzlichen Neufassung künftig ,,neben verheirateten auch verpartnerte sowie nicht formalisierte Paare für Maßnahmen der homologen (Samen vom eigenen Partner) oder heterologen (Samen von einem anderen Mann) künstlichen Befruchtung einen gesetzlichen Anspruch auf partielle Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung„. (pk/09.12.2014)

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