+++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++

+++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++

Verbraucherschutz

Schutz vor Datenkraken soll besser werden

Eine junge Frau beim Onlineshopping mit Laptop und Kreditkarte.

Die Regierung will den Datenschutz im Interesse der Verbraucher verbessern. (dpa)

Mehr Schutz vor dem Missbrauch von Verbraucherdaten soll ein Gesetzentwurf der Bundesregierung  (18/4631, 18/6916) bieten, der am Donnerstag, 17.Dezember 2015, zur Verabschiedung ansteht. Kernpunkt ist die Möglichkeit von Verbandsklagen, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen gegen Datenschutzvorschriften verstoßen. Die 45-minütige Debatte beginnt gegen 16.45 Uhr. Nach dem bestehenden Unterlassungsklagengesetz können Verbraucherverbände, Wirtschaftsverbände, Industrie- und Handelskammern sowie Handwerkskammern bei Verstößen gegen Verbraucherschutzgesetze Unterlassungsansprüche geltend machen. Dies kann durch Abmahnungen und durch Unterlassungsklagen geschehen. Allerdings ist bisher umstritten, inwieweit es sich bei Datenschutzgesetzen um Verbraucherschutzgesetze handelt.

Die Debatte wird live im Parlamentsfernsehen, im Internet auf www.bundestag.de und auf mobilen Endgeräten übertragen.

Klarstellung: Datenschutz ist Verbraucherschutz

Mit dem „Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts“ soll dies nun klargestellt werden. Es soll dann greifen, wenn Daten von Verbrauchern „zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden“, wie es im Gesetzestext heißt.

Zu den weiteren Regelungen gehört, dass in Fällen, in denen Allgemeine Geschäftsbedingungen bisher die „Schriftform“ zum Beispiel für Kündigungen verlangen, künftig von „Textform“ die Rede sein muss. Damit soll klargestellt werden, dass nicht nur ein Brief in Papierform, sondern auch eine E-Mail oder ein Fax den Anforderungen genügen. Hierüber habe es bisher oft Irrtümer gegeben, heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs.

Schriftform für notariell auszufertigende Dokumente

Zu den vom Rechtsausschuss noch vorgenommenen Veränderungen am Regierungsentwurf gehört die Einfügung, dass für notariell auszufertigende Dokumente weiterhin von „Schriftform“ die Rede sein soll.

Zur Begründung des Gesetzentwurfs schreibt die Regierung, dass Verbraucher häufig Kosten und Mühen scheuten, gegen eine unzulässige Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ihrer Daten vorzugehen. Dies gelte insbesondere, wenn zwar eine Vielzahl von Verbrauchern betroffen sei, der Einzelne aber nur in geringem Maße. Künftig sollen Verbände und Kammern in seinem Interesse tätig werden können.

Änderungsantrag der Grünen

Abgestimmt wird auch über einen Änderungsantrag der Grünen. Danach sollten auch Verstöße von Unternehmen gegen bestimmte Datenschutzvorschriften, die über den Einzelfall hinaus die Kollektivinteressen der Verbraucher betreffen, im Wege der Verbandsklage verfolgt werden können.

Auch sei nicht ersichtlich, warum ein Umgang mit Kundendaten, der gegen Datenschutzrecht verstößt, im Zusammenhang mit der Begründung, Durchführung oder Beendigung eines Rechtsgeschäfts nicht von der neuen Verbandsklagebefugnis umfasst werden soll. (pst/16.12.2012)

Marginalspalte