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Parlament

Bundestagsbeschlüsse am 15. Januar

Abstimmung per Handzeichen im Plenum

Der Bundestag hat abgestimmt. (DBT/photothek)

Der Bundestag hat am Donnerstag, 15. Januar 2015, bislang folgende Beschlüsse gefasst:

Stiftungsprofessuren: Gegen das Votum der Opposition hat der Bundestag am 15. Januar einen Antrag der Linken (18/1329) abgelehnt, eine Nelson-Mandela-Stiftungsprofessur für Friedenspolitik und Völkerrecht an einer deutschen Universität einzurichten. Damit sollten nach Meinung der Linken die Verdienste des am 5. Dezember 2013 verstorbenen südafrikanischen Friedensnobelpreisträgers gewürdigt werden. Der Bundestag folgte einer Empfehlung des Verteidigungsausschusses (18/1643). Bei Enthaltung der Grünen fand zudem ein weiterer Antrag der Linken (18/1330) keine Mehrheit, die Pläne zur Unterstützung der Einrichtung einer Henry-Kissinger-Stiftungsprofessur an der Universität Bonn nicht weiter voranzutreiben, jegliche Beteiligung an dem Vorhaben einzustellen und die Einrichtung einer solchen Professur auch nicht auf andere Weise zu fördern. Die Fraktion hatte sich auf Pläne bezogen, anlässlich des 90. Geburtstags des früheren US-Außenministers eine „Henry-Kissinger-Professur für Internationale Beziehungen und Völkerrechtsordnung unter besonderer Berücksichtigung sicherheitspolitischer Aspekte“ an der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn einzurichten. Das Parlament folgte mit seinem Beschluss einer Empfehlung des Verteidigungsausschusses (18/1642).

Bundesbeamtengesetz geändert: Gegen das Votum der Linken bei Enthaltung der Grünen hat der Bundestag am 15. Januar einen Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Bundesbeamtengesetzes und weiterer dienstrechtlicher Vorschriften (18/3248) in der vom Innenausschuss geänderten Fassung (18/3748) angenommen. Darin ist unter anderem geregelt, dass für die Anordnung der Fortdauer des Bundesbeamtenverhältnisses künftig kein Einvernehmen mit dem neuen Dienstherrn oder der internationalen Einrichtung mehr erforderlich ist. Beim Wechsel vom Bund zu Dienstherren im Sinne des Beamtenstatusgesetzes bleibt es allerdings beim Vorbehalt des Einvernehmens für die Anordnung der Fortdauer des Bundesbeamtenverhältnisses, um eine Verständigung über die Versorgungslastenteilung zu ermöglichen. Dies betrifft Beamte der Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände sowie der Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht eines Landes unterstehen. Zudem wird die Möglichkeit eröffnet, Beamte nach dem Erwerb der Befähigung für eine neue Laufbahn in das Eingangsamt dieser Laufbahn zu versetzen. Für die Übermittlung von Personalaktendaten an Dienstleistungszentren wird eine Rechtsgrundlage geschaffen. Umgesetzt wird auch der europarechtliche Anspruch auf Abgeltung des Erholungsurlaubs, der krankheitsbedingt bis zur Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht genommen werden konnte. 

EU-Waffenembargo gegen Russland umgesetzt: Gegen die Stimmen der Linken bei Enthaltung der Grünen hat der Bundestag am 15. Januar darauf verzichtet, die Aufhebung der dritten Verordnung der Bundesregierung zur Änderung der Außenwirtschaftsordnung (18/3257) zu verlangen. Er folgte damit einer Empfehlung des Wirtschaftsausschusses (18/3588). Mit der Verordnung wird unter anderem das neue Waffenembargo der EU gegen Russland umgesetzt. Zugleich wird das EU-Waffenembargo gegen Guinea aufgehoben. Geändert werden die Ausnahmevorschriften zu den EU-Waffembargos gegen die Demokratische Republik Kongo, gegen die Zentralafrikanische Republik und gegen die Elfenbeinküste. Außerdem werden die Sanktionsregime für Sudan und Südsudan getrennt. Klargestellt wird ferner, dass eine Genehmigungspflicht besteht, wenn bestimmte Feuerwaffen in einen anderen EU-Mitgliedstaat verbracht oder in die Schweiz, nach Liechtenstein, Norwegen oder Island ausgeführt werden und dem Exporteur bekannt ist, dass das endgültige Bestimmungsziel außerhalb des Zollgebiets der EU und außerhalb der genannten vier Staaten liegt. Zwischenlieferungen in den „privilegierten Länderkreis“ befreien nicht von der Genehmigungspflicht. Daneben werden für Verstöße gegen bestimmte Sanktionen im Hinblick auf Russland sowie die Krim und Sewastopol Bußgelder angedroht. (vom/15.01.2015)

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