Schwarmfinanzierung unter Experten umstritten
Alternative Finanzierungsformen wie die Schwarmfinanzierung (Crowdfunding), für die auch soziale Netzwerke im Internet genutzt werden, bleiben umstritten. In einer öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses unter Vorsitz von Ingrid Arndt-Brauer (SPD) am Montag, 16. März 2015, zu dem von der Bundesregierung geplanten Kleinanlegerschutzgesetz (18/3994) forderten Vertreter der Branche und von am Gemeinwohl orientierten Initiativen bessere Ausnahmeregelungen als von der Regierung vorgesehen.
Der Verbraucherzentrale Bundesverband warnte dagegen im Zusammenhang mit Crowdinvestments vor „Sonderregelungen für einen Anlagetyp, der sich in Teilen bereits als problematisch erwiesen hat“. Auch Rechtsanwalt Peter Mattil befasste sich kritisch mit dem Crowdfunding. Mattil verwies auf negative Erfahrungen mit geschlossenen Fonds: „Inwieweit die Internet-Plattformen sich in seriöser Weise davon abheben, bedarf der genauen Beobachtung.“ Es gebe keinen Grund, die Ausnahmen zu erweitern.
„Crowdfunding ein Hochrisikoinvestment“
Die Deutsche Kreditwirtschaft (DK), die Spitzenorganisation der deutschen Banken und Sparkassen, warnte in ihrer schriftlichen Stellungnahme davor, Crowdfunding dem Anleger- und Verbraucherschutz überzuordnen. „Aus Anlegersicht handelt es sich bei Crowdfunding um ein Hochrisikoinvestment, bei dem ein Totalverlust des eingesetzten Kapitals drohen kann“, hieß es in der Stellungnahme der Kreditwirtschaft.
Auf den Plattformen dürfe nicht der Eindruck erweckt werden, „dass Investitionen in Crowdfunding-Projekte mit der Sicherheit einer Bank- und Spareinlage vereinbar wären“. Banken und Sparkassen forderten auch, dass Finanzanlagenvermittler genauso wie Bank-Mitarbeiter von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) überwacht würden: „Es reicht nicht aus, den grauen Kapitalmarkt nur von der Produktseite her zu regulieren.“
„Anleger besser informieren“
Mit dem Gesetzentwurf soll die Transparenz von Finanzprodukten erhöht werden. Anleger sollen besser informiert werden als bisher. Wie die Bundesregierung in der Begründung des Entwurfs schreibt, haben Anleger erhebliche Verluste erlitten, „indem sie in Produkte investierten, die nur einer eingeschränkten Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterlagen. Die eingetretenen Vermögensschäden beruhten auch auf der fehlerhaften Annahme der Anleger, hohe Renditen könnten ohne Risiko erreicht werden“.
Als Konsequenz aus den Vorfällen in der Finanzbranche sollen Anlageprospekte nur noch zwölf Monate und nicht mehr unbegrenzt gültig sein. Anbieter von Nachrangdarlehen und ähnlichen Produkten sollen ebenfalls verpflichtet werden, einen Prospekt zu erstellen. Da solche Darlehen aber auch beim Crowdinvestment sowie bei sozialen und gemeinnützigen Projekten zur Finanzierung eingesetzt werden, soll es hier einige Ausnahmen von der Prospektpflicht geben. Werbung für Vermögensanlagen im öffentlichen Raum (zum Beispiel in Bussen und Bahnen) soll nicht mehr zulässig sein. In Printmedien bleibt sie erlaubt, wird aber eingeschränkt.
„Werbeverbote könnten Start-up-Finanzierung erschweren“
Diese Werbeeinschränkungen zeigen nach Ansicht des Zentralverbands der deutschen Werbewirtschaft „eine falsche Anordnung von Werbung im Entscheidungsprozess der Verbraucher“. Werbung ersetze nicht die nachhaltige Befassung mit dem beworbenen Produkt, schrieb der Zentralverband in seiner Stellungnahme und forderte: „Inhaltlich rechtmäßige, also nicht irreführende Werbung, die zudem etwaige weitere inhaltliche Vorgaben für die Bewerbung des jeweiligen Produkts enthält, muss selbstverständlich in jedem Werbeträger unabhängig vom redaktionellen Schwerpunkt geschaltet werden können.“ Der Verband befürchtet, dass die geplanten Werbeverbote die Finanzierung von Start-ups und innovativen Unternehmen erheblich erschweren oder sogar praktisch unmöglich machen würden.
Auch Tamo Zwinge von der Companisto GmbH erklärte, Crowdinvestments müssten anders beworben und vertrieben werden als klassische Finanzprodukte. Wenn dies nicht in sozialen Medien geschehen dürfe, würden diese Investments erheblich erschwert werden. Auch die in der Höhe der Anlagesummen begrenzten Ausnahmen für Crowdinvestments (eine Million Euro) wurden kritisiert. In der Start-up-Finanzierung gehe es oft um höhere Beträge, erklärten auch mehrere andere Sachverständige.
Abgrenzungsprobleme bei den Ausnahmebestimmungen
Prof. Dr. Lars Klöhn (Ludwig-Maximilians-Universität München) wies darauf hin, dass allein für die Finanzierung eines Windrades schon drei Millionen Euro notwendig werden könnten. Dr. Tobias Riethmüller, Gründungsmitglied von German Crowdfunding Network, sprach außerdem von Abgrenzungsproblemen bei den Ausnahmebestimmungen.
Die GLS-Bank warnte in ihrer Stellungnahme vor einer Entwicklung, die es Vereinen und Genossenschaften erschwere, Nachrangdarlehen von ihren Mitgliedern entgegenzunehmen. Bürgerschaftliche Beteiligungsformen seien Voraussetzung für die Weiterentwicklung der Gesellschaft.
„Regelungen für Genossenschaften präzisieren“
Auch die Genova Wohnungsgenossenschaft Vauban und das „Mietshäuser Syndikat“ Freiburg bezeichneten Nachrangdarlehen als essenziell für Projekte, mit denen die eigene Lebenswelt gemeinschaftlich und initiativ gestaltet werde. Dazu gehörten das Bedürfnis nach gemeinschaftlichem und sicherem Wohnen sowie nach gemeinschaftlich organisierter Energieversorgung, nach gemeinschaftlich organisierter Bildung und nach gemeinschaftlichem ökologischen Handel.
Der Zentralverband deutscher Konsumgenossenschaften begrüßte den Entwurf, sprach sich aber für Änderungen und Präzisierungen bei den Regelungen für Genossenschaften aus.
Kritik an der Mindesthaltedauer von zwei Jahren
Positiv äußerte sich die Bundesarbeitsgemeinschaft mittelständischer Investmentpartner. Der Entwurf enthalte Maßnahmen, mit denen Fälle wie Prokon verhindert werden sollte. Bei dem in Konkurs gegangenen Windanlagenbauer und -betreiber hatten 75.000 Anleger rund 1,4 Milliarden Euro in Genussrechte investiert.
Kritisch betrachtet wurde von der Bundesarbeitsgemeinschaft mittelständischer Investmentpartner die Mindesthaltedauer von zwei Jahren. Die wirtschaftliche Realität sei eine andere, zum Beispiel bei Zwischenfinanzierungen.
Lobend äußerte sich auch Prof. Dr. Andreas Oehler (Universität Bamberg). Der Entwurf gehe grundsätzlich in die richtige Richtung, aber die Trennung der Regulierung eines weißen und eines grauen Kapitalmarktes sei längst überholt und obsolet, weil nicht bedarfsgerecht. (hle/16.03.2015)
Liste der Sachverständigen
- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
- Bundesarbeitsgemeinschaft mittelständischer Investmentpartner
- Deutscher Genossenschafts- und Raiffeisenverband e. V.
- Die Deutsche Kreditwirtschaft
- Hubert Hoffmann, Genova Wohngenossenschaft Vauban eG
- Prof. Dr. Lars Klöhn, Ludwig-Maximilians-Universität München
- Werner Landwehr, GLS Bank
- Peter Mattil, Rechtsanwälte Mattil & Kollegen
- Mietshäuser Syndikat, Freiburg
- Prof. Dr. Andreas Oehler, Universität Bamberg
- Dr. Tobias Riethmüller, Rechtsanwalt, GSK Stockmann & Kollegen, Gründungsmitglied German Crowdfunding Network (GCN)
- Prof. Dr. Christian Rödl, Rödl & Partner, Nürnberg
- Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.
- Zentralverband der deutschen Werbewirtschaft e. V.
- Zentralverband deutscher Konsumgenossenschaften e. V.
- Tamo Zwinge, Companisto GmbH