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Finanzen

Meldepflichten-Änderung im Aktiengeschäft strittig

Experten haben eindringlich vor der Änderung von Meldepflichten bei Aktiengeschäften gewarnt. In einer öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses unter Vorsitz von Ingrid Arndt-Brauer (SPD) verlangte am Montag, 7. September 2015, zum Beispiel die Deutsche Kreditwirtschaft, der Zusammenschluss der Bankenverbände, die Streichung einer entsprechenden Regelung in dem von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie in nationales Recht (18/5010, 18/5272).

Harmonisierung der Transparenzanforderungen in der EU

Damit sollen Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten von Wertpapieren in der EU weiter harmonisiert werden. Dazu soll vor allem das Wertpapierhandelsgesetz sowie das hierauf gestützte Verordnungsrecht angepasst werden. Hinzu kommen Änderungen unter anderem im Wertpapierprospektgesetz, im Kapitalanlagegesetzbuch sowie im Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz sowie im Handelsgesetzbuch. 

Die Kreditwirtschaft erklärte, es sei nicht sachgerecht, eine Meldepflicht über den Übergang von Aktien bereits zum Zeitpunkt eines Kausalgeschäfts auszulösen, also wenn der Käufer noch kein Eigentümer der Aktien sei und auch noch keine Stimmrechte habe.

„Stimmrechtsausübung erst nach Aktien-Übereignung“

Auch Rechtsanwalt Michael Brellochs vertrat diese Position. Er erläuterte, der Käufer von Aktien erwerbe in der Regel erst dann das Eigentum an den Aktien, wenn diese in sein Depot eingebucht würden. Hintergrund sei das Trennungs- und Abstraktionsprinzip des deutschen Zivilrechts: Stimmrechtsmacht und damit Einfluss über eine Aktiengesellschaft könne ein Aktionär erst in dem Moment ausüben, in dem er Eigentümer der Aktien geworden sei.

„Der Abschluss des schuldrechtlichen Kaufvertrags über börsennotierte Aktien führt nach deutschem Zivilrecht nicht zum Übergang des Eigentums, sondern begründet lediglich einen Anspruch auf Übereignung der Aktien. Erst nachdem dieser Anspruch erfüllt worden ist, die Aktien also an den Erwerber übereignet worden sind, kann dieser die Stimmrechte (und sonstigen Rechte wie zum Beispiel den Dividendenbezug, Teilnahme an und Rede in der Hauptversammlung) ausüben“, erläuterte Brellochs in seiner schriftlichen Stellungnahme.

„Gefahr von Mehrfachmeldungen vermeiden“

Es sei zwar nachzuvollziehen, dass möglichst früh über Eigentümerwechsel informiert werden solle, aber die generelle Abkehr vom Trennungs- und Abstraktionsprinzip für die Zwecke der kapitalmarktrechtlichen Beteiligungstransparenz sei „europarechtlich nicht geboten und führt zu erheblichen Komplikationen im Vergleich zum geltenden Recht“, kritisierte Brellochs. Er warnte davor, dass der Markt durch unterschiedliche Meldungen von Käufern und Verkäufern in die Irre geführt werden könnte.

Auch das Deutsche Aktieninstitut plädierte für die Beibehaltung des bisherigen Grundsatzes. Wie Brellochs warnte die Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz vor der Gefahr von „Mehrfachmeldungen aufgrund des gleichen Sachverhalts, was den Markt eher irritieren sollte. Dies gilt es zu vermeiden.“

Vorverlagerung der Meldepflichten angeregt

Der Deutsche Anwaltverein regte in einer Stellungnahme Klarstellungen bei der Vorverlagerung der Meldepflichten an. Der Fondsverband BVI erinnerte in seiner Stellungnahme daran, dass es Situationen gebe, in denen Marktteilnehmer den Meldepflichten nicht vollständig oder richtig nachkommen könnten, weil notwendige Informationen nicht verfügbar oder Einzelheiten zu Meldepflichten ungeklärt seien. In diesen Fällen dürften keine Bußgelder verhängt werden.

Auf ein Problem mit Änderungsanträgen der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD wies die Deutsche Kreditwirtschaft hin. Danach soll in dem Gesetz auch die nationale Umsetzung der EU-Verordnung über Interbankenentgelte für kartengebundene Zahlungsvorgänge erfolgen. Vorgesehen ist demnach, dass ab 9. Dezember 2015 die Interbankenentgelte bei Zahlungen mit Debitkarten auf höchstens 0,2 und bei Kreditkarten auf maximal 0,3 Prozent des Transaktionsentgeltes begrenzt werden. Im deutschen Girocard-System würden jedoch die Entgelte zwischen Händlern und Kartenherausgebern frei verhandelt.

„Keine Ausnahme für das Girocard-System“

Würden die Entgelt-Obergrenzen auch auf das Girocard-System Anwendung finden, „bestünde die paradoxe und in Europa einmalige Situation, dass in Deutschland bis zur vorgesehenen Obergrenze zusätzlich Entgeltverhandlungen durchgeführt werden müssten“. Vergleichbare Regelungen gebe es für Visa oder MasterCard nicht. Bleibe es bei der Regelung, werde „der wirtschaftliche Betrieb des für die Kunden kostengünstigen Girocard-Systems auf Dauer gefährdet, beziehungsweise könnte unseres Erachtens nur mit höheren Kartenpreisen für die Verbraucher durchgeführt werden“, warnte die Kreditwirtschaft.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht entgegnete auf die Bedenken der Banken, es gebe keine Möglichkeit das Girocard-System von der Regelung auszunehmen. Andernfalls drohe ein Vertragsverletzungsverfahren der Europäischen Union.

Delisting“ von Aktiengesellschaften

Ein Thema der Anhörung war auch das sogenannte „Delisting“ von Aktiengesellschaften. Das bedeutet, dass Unternehmen, deren Aktien bisher an der Börse gehandelt werden, von der Börse genommen werden. Künftig soll den freien Aktionären eine Abfindung angeboten werden müssen. Die Höhe der Abfindung könnte sich nach Vorstellungen der Koalitionsfraktionen an der Höhe des Durchschnittskurses der letzten drei Monate orientieren.

Mehrere Verbände lehnte das Verfahren ab. Die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger erklärte, der Börsenkurs werde von Zufällen getrieben. Durch die Dreimonatsfrist werde das Delisting „geradezu erleichtert“. Von der Deutschen Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz hieß es, nicht Durchschnittskurse, sondern die Ertragswerte der Unternehmen sollten die Höhe der Abfindung bestimmen.

Poolbildung bei Schiffen versicherungsteuerfrei

Eine in dem Gesetz ebenfalls enthaltene Regelung betrifft die Seeschifffahrt. Reeder führen Schiffe oft in Pools zusammen. Damit werden die erzielten Erlöse in einem vorher festgelegten Verhältnis zwischen den Reedern aufgeteilt. In der deutschen Finanzverwaltung wurde diese Poolbildung zum Teil als Versicherung angesehen und Versicherungssteuer verlangt. Die entstandene jahrelange Unsicherheit soll jetzt durch eine Änderung des Versicherungsteuergesetzes beseitigt werden und die Poolbildung versicherungsteuerfrei bleiben.

Der Verband deutscher Reeder begrüßte, dass nach über dreijähriger Verunsicherung nun dauerhaft Rechtssicherheit geschaffen werden solle und den Bestrebungen von Teilen der Finanzverwaltung endgültig die Grundlage entzogen werde. (hle/07.09.2015)

Die Liste der Sachverständigen:
  • Dr. Michael Brellochs, LL.M., Rechtsanwalt
  • Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
  • Bundesverband Investment und Asset Management e.V.
  • Deutsche Schutzvereinigung für Wertpapierbesitz e.V.
  • Deutscher Anwaltverein e.V.
  • Deutsches Aktieninstitut e.V.
  • Die Deutsche Kreditwirtschaft
  • Andreas Hübers, ONE Deutschland
  • Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V.
  • Prof. Dr. Christoph H. Seibt, LL.M. (Yale), Hamburg
  • Verband Deutscher Reeder
  • Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.
  • Markus Henn, Weed - Weltwirtschaft, Ökologie & Entwicklung e. V.