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Parlament

Vor 40 Jahren: Grünes Licht für Mitbestimmung

Walter Arendt, Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung (hinten r.) im Gespräch mit Hans Katzer (2.v.l.) und Adolf Müller (l.), Mitglieder der CDU-Fraktion, während der Debatte über das Gesetz zur Mitbestimmung (i.V.l.: Norbert Blüm, MdB CDU).

Die CDU-Abgeordneten Adolf Müller und Hans Katzer mit Arbeitsminister Walter Arendt (stehend); im Vordergrund Norbert Blüm (© Bundespresseamt)

Vor 40 Jahren verabschiedete der Deutsche Bundestag mit großer Mehrheit eines der wichtigsten und umstrittensten Reformvorhaben der sozialliberalen Regierungskoalition – das Mitbestimmungsgesetz. 389 Abgeordnete stimmten am Donnerstag, 18. März 1976, für das Gesetz, nur 22 dagegen. Bereits in seiner ersten Legislaturperiode hatte der Deutsche Bundestag zwei Gesetze zur Regelung der Mitsprache der Beschäftigten in Unternehmen in der Bundesrepublik verabschiedet – das Mitbestimmungsgesetz in den Unternehmen des Bergbaus sowie der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie von 1951 (Montanmitbestimmungsgesetz) und die Ein-Drittel-Beteiligung nach dem Betriebsverfassungsgesetz von 1952. 

Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer

25 Jahre später verbesserte das neue Mitbestimmungsgesetz die Mitsprachemöglichkeiten von Arbeitern und Angestellten in Großunternehmen der verschiedensten Branchen. Das Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer (7/2172, 7/4787, 7/4845) gilt für Unternehmen mit mehr als 2.000 Beschäftigten.

Nach dem Regierungswechsel 1969 hatte die sozialliberale Koalition unter dem Motto „Mehr Demokratie wagen“ zahlreiche Reformvorhaben angekündigt. Dazu gehörte auch eine Neugestaltung der Beziehungen zwischen Kapitalgesellschaften und Arbeitnehmerschaft.

„Ausbau der Mitbestimmung eine unserer Hauptaufgaben“

Bundeskanzler Willy Brandt (SPD) hatte in seiner Regierungserklärung vom 18. Januar 1973 das Mitbestimmungsgesetz für die sozialliberale Koalition angekündigt: „Den Ausbau der Mitbestimmung sehen wir als eine unserer Hauptaufgaben. Wir werden das Unternehmensrecht im Sinne der Mitbestimmung der Arbeitnehmer in dieser Legislaturperiode weiterentwickeln.“

Und auch Bundeskanzler Helmut Schmidt (SPD) hatte nach Brandts Rücktritt diese Position in seiner Regierungserklärung vom 17. Mai 1974 nachdrücklich unterstrichen und erklärt, dass in der Ausweitung der Mitbestimmung der Arbeitnehmer einer der wesentlichen gesellschaftspolitischen Aktivposten der sozialliberalen Koalition zu sehen sei. Eine Gesellschaft, die sich wirtschaftlich und sozial nach vorne bewegen will, sei ohne Mitbestimmung und ohne die dazu gehörige Mitverantwortung nicht zu denken.

Liberale fordern „Minderheitenschutz“ 

Selten allerdings waren sich die Koalitionspartner bei einem Reformvorhaben in ihren Vorstellungen so uneins. Die SPD setzte sich, wie auch die Gewerkschaften, für eine Ausweitung der paritätischen Mitbestimmung, wie sie seit 1951 für die Unternehmen der Montanindustrie galt, auf alle Großunternehmen ein. Gegenüber ihrem Koalitionspartner FDP, der die Montanmitbestimmung immer abgelehnt hatte, war diese Position jedoch so nicht durchzusetzen und auch in der CDU/CSU-Opposition war man in der Mehrheit gegen eine echte Parität in den Aufsichtsräten.

Um die Interessen von Kapital und Arbeit auszubalancieren, forderten die Liberalen unter dem Stichwort „Minderheitenschutz“ eine besondere Berücksichtigung der leitenden Angestellten. Nach den Vorstellungen der Freien Demokraten sollten im Aufsichtsrat Anteilseigner, leitende Angestellte und Arbeitnehmer im Verhältnis 6:2:4 vertreten sein.

Kompromiss der sozialliberalen Koalition

Die CDU/CSU-Opposition lehnte in ihrer Mehrheit eine gesetzliche Stärkung des gewerkschaftlichen Einflusses in den Betrieben ab. Nach ihrem Willen sollten Anteilseigner und Arbeitnehmer mit jeweils sieben beziehungsweise fünf Stimmen im Aufsichtsrat vertreten sein. Auf der anderen Seite aber traten die CDU-Sozialausschüsse mit ihrem Hauptgeschäftsführer Dr. Norbert Blüm für ein weitergehendes Mitbestimmungsmodell nach dem Vorbild der Montanmitbestimmung ein.

Schließlich einigten sich die Koalitionspartner auf einen Kompromiss und legten am 20. Februar 1974 einen Regierungsentwurf über die Mitbestimmung auf Unternehmensebene vor (7/2172). Dieser wurde nicht nur am 20. Juni 1974 im Parlament, sondern auch in der Öffentlichkeit lebhaft diskutiert.

Übergewicht der Gewerkschaften befürchtet

Die Gewerkschaften kritisierten, das Gesetz gehe nicht weit genug; die von ihnen bevorzugte qualifizierte Mitbestimmung der Montanindustrie sei in den Regelungen nicht vorgesehen. Die Arbeitgeberverbände fürchteten, das Gesetz verschiebe das Gleichgewicht nachhaltig zulasten der unternehmerischen Freiheit und schaffe Gefahren für die Funktionsfähigkeit der Unternehmen, deren Wettbewerbsfähigkeit und ihre Rolle in Tarifauseinandersetzungen.

Auch die Union befürchtete ein Übergewicht der Gewerkschaften und außerdem eine verfassungswidrige Beeinträchtigung der Eigentumsgarantie nach Artikel 14 des Grundgesetzes. Bedenken bestanden auch bezüglich der Auflösung von Pattsituationen und eine mögliche lähmende Wirkung der Parität auf Unternehmensentscheidungen sowie im Hinblick auf den verfassungsrechtlichen Schutz der Tarifautonomie und der Berufsfreiheit.

Einstimmigkeit im Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung 

Weitere Bedenken im Parlament, betrafen im Wesentlichen die Vorschriften über das Wahlverfahren, weil die allgemeinen Wahlgrundsätze, insbesondere der Minderheitenschutz nicht ausreichend gesichert seien.

Nach fast zweijährigen Beratungen im Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung einigten sich die Koalitionspartner und die Opposition schließlich auf einen Kompromiss (7/4787), den der Ausschuss am 18. Februar 1976 einstimmig verabschiedete. Danach sind Aufsichtsräte von Unternehmen mit mehr als 2.000 Beschäftigten zu gleichen Teilen mit Vertretern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer zu besetzen.

Tendenzbetriebe ausgeschlossen

Gewerkschaften können mindestens zwei Arbeitnehmervertreter entsenden, die übrigen Arbeitnehmersitze werden auf Arbeiter, Angestellte und leitende Angestellte aufgeteilt. In Pattsituationen hat der Aufsichtsratsvorsitzende bei einer erneuten Abstimmung zwei Stimmen, mit denen er den Ausschlag geben kann.

Sogenannte Tendenzbetriebe (zum Beispiel Presseverlage) wurden nach dem Willen der FDP aus den Regelungen ausgeschlossen. Für den Montanbereich gilt auf Drängen der SPD das für die gewerkschaftliche Interessenvertretung vorteilhaftere Montanmitbestimmungsgesetz von 1951.

Zustimmung trotz Bedenken

Trotz verschiedener Bedenken könne man dem, nach den zahlreichen Änderungen, nun vorliegenden Gesetz zustimmen, da es sich in wesentlichen Bereichen mit den von der CDU/CSU erarbeiteten Vorschlägen zur Mitbestimmung decke, erklärte deshalb auch der Berichterstatter des Ausschusses der CDU/CSU-Fraktion, Heinrich Franke, in der abschließenden Beratung im Parlament. 

Viele Bedenken politischer und verfassungsrechtlicher Art, die von den Sachverständigen in den Informationssitzungen geäußert wurden, seien ausgeräumt worden. Mit Befriedigung habe man festgestellt, dass Vorschläge der Koalition zur Wahl des Aufsichtsratsvorsitzenden und der leitenden Angestellten aufgenommen worden seien, die ihren schon früher erklärten Vorstellungen entsprächen.

Ablehnung beim Wirtschaftsrat der CDU

Eine Minderheit aus der CDU/CSU-Fraktion, unter ihnen Norbert Blüm und Adolf Müller, der stellvertretende Vorsitzende des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung, oder der Gewerkschafter Otto Zink, bekräftigten hingegen ihre Position, dass das gesellschaftspolitisch bedeutsame Problem der Mitbestimmung der Arbeitnehmer in Großunternehmen außerhalb der Montanindustrie nicht befriedigend gelöst sei. Man bedauere, dass die Anträge zur Zusammensetzung des Aufsichtsrats und zum Arbeitsdirektor nach dem Vorbild des Mitbestimmungsgesetzes 1951 abgelehnt worden seien.

Da die nun beschlossene Fassung auch ohne die gleichberechtigte Mitbestimmung Verbesserungen für die  Arbeitnehmer bringe, werde man dem Gesetz trotz Bedenken nach einer Güterabwägung zustimmen. Andererseits ging dem Vorsitzenden des Wirtschaftsrates der CDU, Dr. Philipp von Bismarck, die vereinbarte Mitbestimmung zu weit. Nach seiner Ansicht war die Überlegenheit der Anteilseigner verfassungsrechtlich notwendig. Für ein verfassungswidriges Gesetz könne man nicht dankbar sein und ihm auch nicht zustimmen.

Walter Arendt: Ein historisches Datum

Erfreut über den gefundenen Kompromiss betonten hingegen die Mitglieder der Koalitionsfraktionen wie der Ausschussberichterstatter Olaf Sund (SPD) oder der sozialpolitische Sprecher der FDP, Hansheinrich Schmidt, dass mit dem vorliegenden Gesetz die Mitbestimmung der Arbeitnehmer auf der Grundlage des geltenden Unternehmensverfassungsrechts entscheidend weiterentwickelt werde.

Der Bundesminister für Arbeit, Walter Arendt (SPD), hob noch einmal hervor, die zur Abstimmung stehende Fassung des Mitbestimmungsgesetzes beweise die politische Gestaltungskraft der Koalition. Diese Mitbestimmung diene den Interessen der Arbeitnehmer und einer günstigen Entwicklung der Wirtschaft, erklärte der Minister. Der Tag des Inkrafttretens des Mitbestimmungsgesetzes werde in der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland ein historisches Datum sein, war Arendt sich sicher.

Karlsruhe bestätigt Verfassungsmäßigkeit

Der Mitbestimmungskompromiss, der am 1. Juli 1976 als Mitbestimmungsgesetz in Kraft trat, wurde zwar von einer breiten politischen Mehrheit aus SPD, FDP und oppositioneller Union getragen, doch sowohl Gewerkschaften als auch Arbeitgeberverbände waren mit dem erzielten Ergebnis unzufrieden. Die Gewerkschaften, weil es nicht gelungen war, das Montan-Modell auf alle Wirtschaftsbereiche zu übertragen; die Arbeitgeberverbände, weil sie ihr Recht auf Eigentum verletzt sahen.

Letztere legten deshalb ein Jahr später Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht ein. Die Hüter des Grundgesetzes bestätigten jedoch 1979 neben der Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes auch das Mitbestimmungsprinzip an sich. (klz/11.03.2016)

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